Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 242/2016 vom 04.03.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zur Zumutbarkeit von Sanierungskosten

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.01.2016 (Az.: 15 B 1370/15 — Vorinstanz: VG Aachen, Beschluss vom 2.11.2015 — Az.: 6 L 696/125 — jeweils abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass die Zumutbarkeit von Sanierungskosten für eine private Abwasserleitung nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie die Frage der Zumutbarkeit für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden (hier: zu sanierenden) Anschluss noch in einem tragbarem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.

Bei einem Wohnhaus sieht das OVG NRW Anschlusskosten von etwa 25.000 € für einen Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2015 — Az.: 15 A 2604/14 und OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2014 — Az.: 15 A 982/14). Sanierungskosten bei einer privaten Abwasserleitung (hier: Grundstücksanschlussleitung) in Höhe von bis zu 20.000 € sind deshalb nach dem OVG NRW unter Berücksichtigung des Verkehrswertes eines Grundstücks ebenfalls grundsätzlich als zumutbar anzusehen.

Az.: 24.1.3.3 qu

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