Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 570/2001 vom 05.09.2001

Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung von Kanälen

Das OVG NRW hat mit Beschluß vom 05.03.2001 (Az.: 15 A 1564/97 - rechtskräftig; ZKf 2000, S. 161 f) entschieden, daß ein Kanal nicht bereits dadurch als Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde gewidmet ist, weil die Gemeinde die (irrige) Auffassung vertritt, eine solche Widmung sei erfolgt. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob der Kanal zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und durch Widmung dazu bestimmt worden ist. Dabei ist die Widmung nicht formgebunden, sondern kann auch konkludent (schlüssig) erfolgen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 18.05.1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl 2000, S. 300 f.).

Das OVG NRW weist in dem entschiedenden Fall darauf hin, daß hier der entsprechende Kanal seit dem 01.01.1989 durch die Gemeinde im Wege einer schlüssigen Widmung in die öffentliche Entwässerungsanlage eingegliedert worden sei. Denn ab dem 01.01.1989 habe die Gemeinde für die Benutzung des in Rede stehenden Kanals Benutzungsgebühren verlangt. Die Erhebung von Abwassergebühren sei aber nur zulässig gewesen, wenn es sich bei dem Kanal um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt habe. Daher habe die Gemeinde durch die Erhebung von Abwassergebühren den Willen zu erkennen gegeben, daß der Kanal ab diesem Zeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein sollte und ihn damit konkludent (schlüssig) gewidmet.

Für die Zeit davor sah das OVG NRW entgegen der Auffassung des Klägers eine Widmung des Kanals als nicht gegeben an. Der Umstand, daß sich die Gemeinde an der Erstellung eines Teils des Kanals im Jahr 1963 und 1969 (wenngleich nicht im letzten Endteil bis zum klägerischen Grundstück) durch Finanzierung der Rohrleitung und der Kontrollschächte beteiligt habe, reicht nach dem OVG NRW noch nicht aus, um bereits zu diesem Zeitpunkt die Widmung dieses Kanals feststellen zu können. Diese Vorgänge lassen sich nach dem OVG NRW nur dahin verstehen, daß zur frühzeitigen Baureifmachung ein Zuschuß zur Erstellung eines privaten Entwässerungskanals in der seinerzeitigen Privatstraße A. mit der Absicht der späteren Übernahme in die gemeindliche Entwässerungsanlage geleistet worden sei. Insoweit unterscheide sich der entschiedene Fall von der Entscheidung des OVG NRW in dem Beschluß vom 27.01.1999 (Az.: 15 A 1929/96 -). Dort sei der Fall so gelagert gewesen, daß von der Gemeinde ein Kanal im öffentlichen Straßenraum aufgrund gemeindlicher Planung, Ausschreibung und Auftragsvergabe verlegt worden sei und sich die Anlieger daran lediglich finanziell beteiligt hätten. Auch die Erteilung einer Baugenehmigung für das klägerische Grundstück im Jahr 1977 würde im zu entscheidenden Fall nicht zwingend zur Annahme des Vorhandenseins einer zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Kanals sprechen. Mit der Baugenehmigung werde nur der zutreffende Umstand belegt, daß ein Kanal vorhanden gewesen sei, ohne daß dessen rechtliche Qualifizierung festgestanden hätte.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, daß das OVG NRW grundsätzlich in der Erhebung von Abwassergebühren eine schlüssige Widmung eines Kanals zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sieht.

Az.: II/2 24-22

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