Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 466/2010 vom 14.10.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung einer Abwasserleitung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.06.2010 (Az. 15 A 426/10) entschieden, dass die Widmung einer Abwasserleitung auf einem Privatgrundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage nicht dadurch bewirkt wird, dass die Gemeinde für die Ableitung des Abwassers von diesem Grundstück Abwassergebühren erhebt. Das OVG NRW weist in dem Beschluss darauf hin, dass allein aus dem Umstand der Zahlung einer Abwassergebühr nicht der Schluss gezogen werden kann, dass auf Privatgrundstücken verlaufende Entwässerungskanäle (Abwasserleitungen) zur öffentlichen Abwasseranlage gehören.

Denn die Abwassergebühr werde dafür erhoben, weil die Kläger und die anderen Anlieger die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde in Anspruch nehmen. Deshalb müssten sich Anhaltspunkte dafür, ob eine Abwasserleitung zur öffentlichen Abwasseranlage gehört, aus anderen Umständen als aus der Zahlung von Abwassergebühren ergeben. Im dem zu entscheidenden Fall sprach nach OVG NRW gegen die Annahme einer öffentlichen Abwasserleitung, dass die beklagte Gemeinde in der Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich geregelt hatte, dass nur der Hauptkanal in der öffentlichen Straße öffentliche Abwasseranlage sei.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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