Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 463/2010 vom 14.10.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG NRW hat sich in zwei Beschlüssen vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10 und 15 A 89/10) mit der Frage auseinandergesetzt, wann Wegeseitengräben als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden können. Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10) aus, dass ein Straßenseitengraben dann kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage für private Grundstücke sein könne, wenn dieser zur Aufnahme von Niederschlagswasser der privaten Grundstücke nicht technisch geeignet sei. Der fragliche „Seitengraben“ sei im zu entscheiden Fall allenfalls eine flache Ablaufrinne, welche das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen der bebauten Grundstücke nicht hinreichend aufnehmen könne.

Zudem sei die Ablaufrinne lediglich in einem Teilbereich der Straße verlegt worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass der fragliche „Seitengraben“ (Ablaufrinne) ohne unmittelbaren Anschluss nur gegenüber dem klägerischen Grundstück liege und schon von daher keinen gesicherten Anschluss bieten könne. Daran ändere auch der Hinweis des Klägers auf einen „Straßendüker“ nichts, da offen bleibe, ob dieses im vorliegenden Einzelfall technisch überhaupt realisierbar gewesen wäre.

In dem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 89/10) hat das OVG NRW hingegen angenommen, dass ein Wegeseitengraben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war. Der Wegeseitengraben war — so das OVG NRW - auch zum Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, und zwar dadurch, dass die Gemeinde namentlich durch die Erhebung von Abwassergebühren zu erkennen gegeben habe, dass der Wegeseitengraben in der Straße Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein solle.

Ob ein Kanal oder ein Wegeseitengraben Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet sei und ob er durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bestimmt worden sei. Dabei müsse die Widmung nicht formgebunden sein und könne auch konkludent, d. h. schlüssig, erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1999 — Az. 15 A 2880/96 -, NWVBl 2000, Seite 730 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.1999 — Az. 15 A 1929/96 -; OVG NRW, Urteil vom 07.09.1987 — Az. 2 A 993/85 -, Städte- und Gemeinderat 1988, S. 299).

Hinsichtlich der Widmung müsse lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche, abwassertechnische Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen könne eine Gemeinde u. a. auch dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.1986 — Az. 2 A 2955/83 -, Gemeindehaushalt 1987, Seite 187).

Hiernach bestanden nach dem OVG keine Zweifel daran, dass die beklagte Gemeinde einen entsprechenden Widmungswillen nach außen kund getan hatte, als sie die Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Rede stehenden Wegeseitengraben erhoben hatte. Das möglicherweise — so das OVG NRW — nur gegenüber zwei Grundstückseigentümern Gebühren erhoben worden seien, lasse den damit für Außenstehende offenbar gewordenen Widmungswillen nicht entfallen. Denn die Wahrnehmbarkeit des nach außen gedrungenen Willens hänge nicht von der Anzahl derjenigen ab, die ihn tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten bzw. hätten nehmen können.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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