Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 313/2014 vom 14.04.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zur Übernahme von Sonderbauwerken

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.12.2013 (Az.: 20 A 791/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) in Bestätigung des VG Köln (Urteil vom 03.02.2012 - Az.: 14 K 4602/09) entschieden, dass ein sondergesetzlicher Wasserverband berechtigt ist, abwassertechnische Sonderbauwerke von der Stadt bzw. Gemeinde zu übernehmen.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW obliegt im Gebiet eines Abwasserverbandes für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind, dem Verband der Betrieb der Kläranlagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) sowie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW die Rückhaltung von Abwasser aus öffentliche Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW zu behandeln ist. Abwasseranlagen zur Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen sind Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle, aber keine Regenrückhaltebecken, weil diese kein Schmutzwasser, sondern lediglich Niederschlagswasser (Regenwasser aus öffentlichen Regenwasserkanälen) zeitlich versetzt und mengenmäßig dosiert in ein Gewässer einleiten, damit durch die Einleitung ein sog. hydraulischer Stress im Gewässer verhindert wird.

Nach dem VG Köln, Urteil vom 03.02.2012 — Az.: 14 K 4602/09 — und dem VG Aachen (Urteil vom 19.03.2010 — Az.: 7 K 1041/08 - ) sind die vorstehenden Regelungen in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW auf Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle anzuwenden, wobei es auf die Größe der Kläranlage ankommt. Die Anbindung des Einwohnergrenzwertes an die Kläranlage-Größe (Abwasseranlage, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind) entspricht dem engen technischen Zusammenhang des Rückhaltebauwerks und seiner Funktion mit der Leistungsfähigkeit der Kläranlage, der auch den gesetzgeberischen Grund für die Sonderregelung für Rückhaltebauwerke in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW darstellt.

Die Rückhaltung dient der (gesteuerten) Entlastung der Kläranlage bei Regenereignissen, in dem der (Regen)Spülstoß in seinem Abfluss jeweils in den einzelnen Sonderbauwerken so gedrosselt wird, dass die Kläranlage in ihrer Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt wird. In Anknüpfung hieran sind Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle an den Wasserverband abzugeben, wenn diese dem Schutz einer Kläranlage dienen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen worden sind. Diese Rechtsprechung hat das OVG NRW mit Beschluss vom 09.12.2013 (Az.: 20 A 791/12) nunmehr bestätigt.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Möchte eine Stadt bzw. Gemeinde ein Regenüberlaufbecken oder einen Stauraumkanal nicht an den Wasserverband abgeben, so besteht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW noch die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde (Bezirksregierung) im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmt, dass die Gemeinde die Rückhaltungsanlagen weiter betreibt, sofern die Pflichtenerfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist. § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW sieht insoweit generell vor, dass auch der „bisherige Verpflichtete“ weiter seine Pflichten trotz der Regelung in § 54 Abs. 1 LWG NRW im Einzelfall erfüllen kann.

Denn in Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Wasserverband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, dass die Pflichten des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWG NRW ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist. Zuständige Behörde ist nach Ziffer 21.40 des Anhangs II der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz (ZustVU — GV. NRW. 2007 S. 662 ff., S. 668 ff.) die Bezirksregierung. Zweckmäßig ist der Bau sowie der Betrieb von Rückhalte-Anlagen wie z.B. Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen grundsätzlich dann, wenn diese in das gemeindliche Kanalnetz integriert sind, denn in diesem Fall ist es sinnvoller, wenn ein einziger Betreiber sich um das Kanalnetz und die in dieses Kanalnetz integrierten Rückhalte-Anlagen.

Jedoch ist insoweit immer das Einvernehmen des Verbandes erforderlich. Erteilt der Verband sein Einvernehmen nicht, so kann die zuständige Behörde keine Entscheidung dahin treffen, dass die Gemeinde die Rückhalteanlagen weiter betreibt. In der Praxis ist eine Lösung teilweise dadurch gefunden worden, dass eine Übernahme durch den Verband erfolgt ist, der Betrieb der betreffenden Anlage aber der Gemeinde durch Vertrag zwischen dem Verband und der Gemeinde wiederum überantwortet worden ist. Die Gemeinde rechnet dann ihre Kosten gegenüber dem Verband ab, der diese Kosten in die Verbandsbeiträge einkalkuliert.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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