Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 507/2011 vom 19.10.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Überlassungspflicht für Regenwasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.05.2011 (Az.: 15 A 2825/10) entschieden, dass einem Grundstückseigentümer kein Bestandschutz in dem Sinne hat, dass die bisher angeblich ihm obliegende Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser (Regenwasser) auch unter der Geltung des Landeswassergesetzes NRW in der seit dem 11.5.2005 geltenden Fassung bei ihm verblieben sei und er daher von der Gemeinde keine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW benötige. Für einen solchen Bestandschutz gebe das Landeswassergesetz nichts her.

Im Gegenteil: Das Landeswassergesetz weise in § 53 Abs. 1 LWG NRW den Städten und Gemeinden nunmehr wieder umfassend die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu und verpflichte korrespondierend damit die Nutzungsberechtigten des Grundstücks in § 53 Abs. 1 c LWG NRW zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Gemeinden, ohne dabei Rücksicht darauf zu nehmen, dass unter der Geltung des alten Landeswassergesetzes (vor dem 11.5.2005) diese Beseitigungspflicht bei dem Nutzungsberechtigten gelegen hat bzw. gelegen haben kann (so: grundlegend bereits: OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2010 — Az.: 15 A 1636/08 -).

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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