Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 477/2008 vom 22.07.2008

Oberverwaltungsgericht NRW zur Straßenbenennung

Mit Beschluss vom 29.10.2007 – 15 B 1517/07 – hat das OVG Münster zur Umbenennung einer Straße Stellung genommen, die als ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge. Bei einer Straßenumbenennung seien die für die Anlieger dadurch ausgelösten nachteiligen Folgen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. In Fortentwicklung der Rechtsprechung wird festgehalten, dass die Anlieger insoweit über eine Klagebefugnis begründende eigene Rechtsposition verfügen. Wörtlich hat das OVG ausgeführt:

„Das Gesetz betraut die Gemeinden mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung (§ 4 II 3 NWStrWG). Dies geschieht nur im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarbeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Für die Umbenennung einer Straße muss aber berücksichtigt werden, dass dadurch diejenigen, die als Anlieger in einem besonderen Näheverhältnis zur Straße stehen (vgl. etwa § 14a NWStrWG für den Anliegergebrauch) besonders betroffen werden, namentlich im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher (Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, ggf. Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder rechtlicher Art (vgl. § 7 Nr. 8 NWPAuswG im Hinblick auf die Vorlage des Personalausweises, § 13 I 1 Nr. 1 der Fahrzeug-ZulassungsV für die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I). Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (so bislang nur für eine vorherige drittschützende Ermessenspraxis: OVG Münster, NJW 1987, 2695 f.; weitergehend: VGH München, NVwZ-RR 1996, 344 f.; VGH Mannheim, NVwZ 1992, 196 f.)“

Der Beschluss ist in ausführlicherer Form abgedruckt in NVwZ-RR 2008, 487 f..

Az.: III 642 - 06

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