Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 247/2011 vom 18.04.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Sicherheitsleistung bei Abfallanlagen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (Az. 8 B 1675/10) entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 4 a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung angeordnet werden kann. Die Regelung stelle sicher, dass die Nachsorgepflichten des Betreibers einer genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlage nach Einstellung des Betriebs auf dessen Kosten — und nicht auf Staatskosten — erfüllt werden. Eine Sicherheitsleistung könne deshalb auch dann nachträglich angeordnet werden, wenn — wie in dem zu entscheidenden Fall — bereits eine Umweltbelastung und -gefährdung eingetreten sei.

Nach § 17 Abs. 4 a Satz 1 BImSchG, der erst seit März 2010 in Kraft sei, „soll“ bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImschG zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG (so genannte Nachsorgepflichten  oder Pflichten in der Nachbetriebsphase) auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Durch die Neuregelung — so das OVG NRW — wurde die frühere Fassung („kann“) verschärft, nach dem das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hatte, dass vom Betreiber eine Abfallentsorgungsanlage zur Sicherstellung der Anforderung nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an dessen Liquidität gefordert werden kann (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.03.2008 — Az. 7 C 44.07). Parallel zu § 17 Abs. 4 a Satz 1 BImSchG, der die nachträgliche Anordnung betrifft, wurde auch § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Nebenbestimmungen zur Genehmigung) neu gefasst, d.h. auch bereits bei der Erteilung der Genehmigung kann eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Danach muss nach dem OVG NRW nunmehr im Regelfall sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsanlagen eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nur wenn atypische Umstände vorlägen, stehe die Entscheidung im Ermessen der Behörde.

Sinn und Zweck der Vorschriften ist es nach dem OVG NRW sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht erheblichen Sicherungs-,  Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat. Gerade bei Anlagen zur Annahme und Lagerung von Abfällen ohne Verwertungsabsicht oder hinreichendes Verwertungskonzept besteht nach der Absicht des Gesetzgebers die Gefahr hoher Kosten für die öffentliche Hand bei einem Konkurs des Betreibers.

Die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BlmSchG , deren Erfüllung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll, entstehen erst nach der gleich aus welchem Grund erfolgenden — Betriebseinstellung und damit zu einem bei Bescheiderlass  nicht vorhersehbaren künftigen Zeitpunkt. Ob dann der Anlagenbetreiber noch zahlungsfähig sein wird, sei im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Etwas anderes gelte nur für Betreiber, bei denen eine Insolvenz von vornherein ausgeschlossen sei, etwa wenn die Anlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werde. Der Gesetzgeber habe zudem eine Regelung schaffen wollen, die einen äußerst geringen, nicht quantifizierbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Aus dem Vorstehenden folgt nach dem OVG NRW zugleich, dass eine Sicherheitsleistung auch dann noch nachträglich angeordnet werden kann, wenn — wie hier — bereits eine Umweltbelastung und -gefährdung eintreten sei.

 

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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