Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 413/2011 vom 28.07.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Sanierung von Abwasserleitungen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.07.2011 (Az. 15 A 2625/09 - abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung rechtswidrig ist, wenn diese vorgibt, dass private Abwasserleitungen vom Grundstückseigentümer zu erneuern sind, wenn bezogen auf deren Material die mutmaßliche Nutzungsdauer abgelaufen ist.

Nach dem OVG NRW kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit stets die privaten Abwasserleitungen erneuerungsbedürftig sind. Zwar gebe es u. a. Richtlinien, aus denen eine betriebsgewöhnliche Nutzungszeit für Abwasserleitungen jeweils nach dem Material ablesbar sei. Hierzu gehöre Teil 1 der „Richtlinien für die Ermittlungen des Verkehrswertes von Grundstücken“ des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31.05.1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 06.08.1976 Nr. 146, Anlage 7 („technische Lebensdauer von Außenanlagen“) bzw. heute die Ziffer 3.4 (Tabelle 3 — 1) der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten „Arbeitshilfen Abwasser — Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes“ (2. Auflage, Stand: Juli 2005).

Es ist jedoch nach dem OVG NRW zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den Richtlinien enthaltenen Angaben lediglich um Anhaltspunkte handele, die keine starre Vorgabe oder sogar Bindungen für den Einzelfall enthalten würden(vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.02.1990 — Az. 22 A 2053/88 -, Seite 12 des Urteilsabdrucks).

Denkbar und praktisch möglich sei es deshalb, dass auch eine die gewöhnliche Nutzungszeit überdauernde Anschlussleitung voll funktionsfähig sei und eine sichere Abwasserableitung gewährleiste.

Vor diesem Hintergrund sei eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung unwirksam, wenn diese vorgibt, dass Abwasserleitungen nach Ablauf der mutmaßlichen Nutzungsdauer erneuert werden müssen und zwar unabhängig davon, ob sie schadhaft sind oder nicht. Denn hierdurch greife eine solche satzungsrechtliche Regelung unverhältnismäßig in das durch Art. 14 Grundgesetz gestützte Eigentumsgrundrecht ein.

Der Beschluss des OVG NRW vom 11.07.2011 (Az. 15 A 2625/09 — abrufbar unter www.nrwe.de) dokumentiert, dass eine private Abwasserleitung auch nach Ablauf der mutmaßlichen Nutzungsdauer bezogen auf das eingesetzte Rohrmaterial weiter genutzt werden kann, wenn diese nicht defekt ist. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass es gerade der Sinn und Zweck der Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) ist, festzustellen, ob Abwasserleitungen schadhaft sind oder nicht. Werden keine Schäden festgestellt oder im Hinblick auf den Erlass des Umweltministerium vom 17.06.2011 nur geringe Schäden festgestellt (Schadensklasse C) so ist eine Sanierung nicht erforderlich.

Ist eine Abwasserleitung allerdings defekt (Schadensklasse A oder Schadensklasse B) so muss eine Sanierung der defekten Abwasserleitung eingeleitet werden. Diese Pflicht ergibt sich auch aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), denn dort ist in § 60 Abs. 1 und 2 WHG sowie in § 61 Abs. 2 WHG WHG ausdrücklich bestimmt, dass der Betreiber einer privaten Abwasseranlage — wozu auch private Abwasserleitungen gehören — verpflichtet ist, diese zu überwachen und zu sanieren, wenn dieses erforderlich ist.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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