Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 365/2012 vom 25.06.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserüberlassungspflicht

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 01.06.2012 (Az. 15 A 48/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das auf den Dachflächen einer Werkshalle anfallende Regenwasser über den vorhandenen Grundstücksanschluss in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten. Der Landesgesetzgeber hat — so das OVG NRW - in § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW eine Abwasserüberlassungspflicht für das auf privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser geregelt. Damit ist nach dem OVG NRW eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges auch für Niederschlagswasser seitens des Landesgesetzgebers geschaffen worden (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2012 — Az.: 15 A 1997/11).

Die Regelung in § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW verstößt nach dem OVG NRW auch nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsrecht). Denn der Landesgesetzgeber hat in § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW die Befreiung (Freistellung) von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser sowie in § 53 Abs. 3 Satz 2 LWG NRW den Verzicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers geregelt.

Der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwang kann auch eine anders lautende Baugenehmigung nicht entgegengesetzt werden. Eine Baugenehmigung hat nach dem OVG NRW keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung, d.h. eine Baugenehmigung kann die Frage der satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Hinblick auf ein Grundstück nicht abschließend regeln. Deshalb ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gesondert zu verfolgen und beurteilt sich unabhängig von den baurechtlichen Vorgaben allein nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften des Landeswassergesetzes und der Entwässerungssatzung der beklagten Stadt. Insoweit bleibt nach dem OVG NRW auch für den Vorwurf der Treuwidrigkeit kein Raum (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 — Az. 15 A 2244/09 -).

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser nicht erfolgen muss, wenn vor dem Grundstück ein öffentlicher Regenwasserkanal verlegt worden ist. Ein öffentlicher Regenwasserkanal erfüllt die Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in vollem Umfang und stellt damit eine einheitliche Regenwasserbeseitigung zum Wohl der Allgemeinheit sicher. Die Entscheidung, einen öffentlichen Regenwasserkanal zu bauen, beinhaltet damit zugleich, dass ein Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW in aller Regel abzulehnen ist (so bereits auch: OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2012 — Az.: 15 A 1407/11 und OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 — Az. 15 A 854/10 — abrufbar unter: www.nrwe.de).

Schließlich konnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wäre — so das OVG NRW - nur dann anzunehmen, wenn die beklagte Stadt gegen Kläger systemwidrig sowie ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgegangen wäre (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2011 — Az. 15 A 2050/11 -). Die beklagte Stadt habe aber weder unter Aussparung des Klägers einer Vielzahl von Nachbarn eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser erteilt noch habe sie geduldet, dass auch andere Grundstückseigentümer ihr Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Regenwasserkanal einleiten.

Allein der tatsächliche Umstand, dass einige (benachbarte) Grundstücke im Gebiet der beklagten Stadt nicht oder nur teilweise an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind, vermag nach dem OVG NRW ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nach dem OVG auch nicht, dass beim Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges zugleich oder innerhalb eines festen zeitlichen Rahmens auch in allen übrigen Fällen eines fehlenden Anschlusses an den öffentlichen Regenwasserkanal eingeschritten wird. Im Übrigen habe die beklagte Stadt einzelne vom Kläger benannte Fälle nach ihren Darlegungen im vorliegenden Verfahren aufgegriffen und bekundet, erforderlichenfalls auch hier den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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