Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 610/2015 vom 08.09.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.08.2015 (Az.: 9 A 1434/14 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass der Gebührenmaßstab (Kostenverteilungsschlüssel) bei der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) je „angefangene 25 qm“ rechtswidrig ist. Dieser Gebührenmaßstab führt — so das OVG NRW — dazu, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter versiegelter Fläche belastet werden.

So führe der Gebührensatz (14,32 Euro je angefangene 25 qm) bei einem Grundstück mit 200 qm kanalwirksamer Fläche zu einem Gebührensatz pro qm von 0,57 Euro/qm, während für ein Grundstück mit 201 qm kanalwirksamer Fläche pro Quadratmeter 0,64 Euro anfielen. Dieses bedeute eine Differenz von 12 %, die bei einer quadratmetergenauen Abrechnung sich nicht ergeben würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, so dass der Gebührenmaßstab „je angefangene 25 qm“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei.

Mit dem Beschluss des OVG NRW vom 26.08.2015 (Az.: 9 A 1434/14) ist damit endgültig klargestellt, dass die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) nur pro „spitzen“ Quadratmeter (quadratmetergenau) erhoben werden kann. Die Bildung sog. Tranchen „je angefangene 25 qm“ ist unzulässig.

Az.: II/2 24-21 qu-qu

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