Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 419/2011 vom 12.07.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.04.2011 (Az. 15 A 592/11 — abrufbar unter: www.nrwe.de) erneut zur Frage der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (Regenwasser) nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW entschieden. In dem konkreten Fall ging es darum, dass die beklagte Stadt den Anschluss eines Grundstücks für die Regenwasserbeseitigung an die öffentliche Abwasseranlage verlangte. Der Kläger wollte dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachkommen und berief sich u. a. darauf, dass die beklagte Stadt den Anschluss- und Benutzungszwang lange nicht ausgeübt habe und deshalb bereits eine Verwirkung eingetreten sei. Dem folgte das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14.04.2011 nicht. Nach dem OVG NRW durfte sich der Kläger nicht darauf einrichten, dass die beklagte Stadt den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht mehr verlangen würde. In diesem Zusammenhang weist das OVG ausdrücklich darauf hin, dass hieran auch der Umstand nichts ändere, dass in der Baugenehmigung eine Entwässerung in die öffentliche Abwasseranlage nicht vorgesehen gewesen sei. Hieraus ergebe sich kein tragender Vertrauenstatbestand aus der Baugenehmigung zugunsten des Klägers. Die Baugenehmigung sei nicht in der Lage die Entwässerungssituation auf einem Grundstück zu legalisieren, da ihr im Hinblick auf die Entwässerung keine Konzentrationswirkung zukommt (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2011 — Az. 15 A 2244/09 — abrufbar unter www.nrwe.de).

Schließlich weist das OVG NRW darauf hin, dass eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW bereits deshalb scheitert, weil der Kläger gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, nicht geführt habe. Ohne einen solchen Nachweis fehlt es nach dem OVG NRW bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW. Schon deshalb könne auch ein (konkludent gestellter) Freistellungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben seien.

Außerdem weist das OVG NRW darauf hin, dass die Freistellung nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW nur dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Schon deshalb komme auch ein Bescheidungsurteil bzw. eine Verpflichtung zur Neubescheidung hier nicht in Betracht, weil der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers nicht vorgelegen hat.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search