Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 410/2016 vom 22.06.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zur Ratswahl der Stadt Alsdorf

Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) hat am 21.06.2016 entschieden, dass die Wahl zum Rat der Stadt Alsdorf nicht zu beanstanden ist. Ein unterlegener Wahlbewerber hatte die Wahl mit der Begründung angefochten, dass der Bürgermeister der Stadt Rat und Öffentlichkeit nicht bereits vor dem Wahltermin darüber informiert hat, dass eine Gewerbesteuerrückerstattung von ca. 18 Mio. Euro auf die Stadt zukomme. Darin hat der Kläger eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung durch Vorenthaltung von Informationen gesehen, die für die Wahlentscheidung des Einzelnen wesentlich sind. 

In der Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des OVG NRW aus, dass den Bürgermeister keine Offenbarungspflicht in dem konkreten Fall getroffen hat. Der Bürgermeister habe vor der Wahl nicht über Informationen über eine sich abzeichnende Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung in dem außergewöhnlichen, haushaltsausgleichgefährdenden Ausmaß verfügt. Ebenso könne dem Bürgermeister nicht vorgeworfen werden, dass er die Höhe des Erstattungsbetrags hätte kennen müssen. Vielmehr habe er vor der Wahl verwaltungsintern die erforderlichen Maßnahmen veranlasst, um über eine Gewerbesteuererstattungspflicht hinreichend informiert zu sein. 

Mit der Entscheidung wurde das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. [Aktenzeichen: OVG NRW, 15 A 816/15 (I. Instanz: VG Aachen 4 K 1911/14)]

Az.: 13.2.1.005

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search