Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 621/2007 vom 17.09.2007

Oberverwaltungsgericht NRW zur Pflicht-Restmülltonne

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 4.7.2007 (Az.: 14 A 2682/04) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 (BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 – Az.: 7 C 25/03 und Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4/04) klargestellt, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet ist, eine Pflicht-Restmülltonne der Stadt/Gemeinde nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung in Benutzung zu nehmen, es sei denn, er weist nach, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen.

Nach dem OVG NRW kommt der gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung von Abfällen auferlegt ist, nicht nach, wenn er seinen gewerblichen Abfall lediglich einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist (so ausdrücklich auch: BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4/04).

Dementsprechend reicht es nach dem OVG NRW für eine schlüssige Darstellung des Verwertungsvorganges nicht aus, nur die Arbeitsweise eine Anlage zu beschreiben, ohne gleichzeitig darzulegen, dass der in Rede stehende Abfall sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen dieser Anlage zugeführt wird und dort behandelt werden kann. In diesem Zusammenhang liegt es nach OVG NRW auf der Hand liegt, dass das Aufzeigen einer Verwertungsmöglichkeit von Abfällen auch die Frage beinhaltet, ob die Abfälle auch tatsächlich einer Verwertung zugeführt werden.

Weiterhin sind nach dem OVG NRW im Rahmen der Verwertung gewerblicher Abfälle auch die Vorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger einzuhalten. Das Dilemma eines Verstoßes gegen die Getrennthaltungspflicht in § 4 Gewerbe-Abfallverordnung und der Pflicht zur Abfallverwertung nach den Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG) besteht nicht. Denn der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger kann – so das OVG NRW - diesem Dilemma dadurch entgehen, dass er diejenigen Abfallfraktionen trennt, die einerseits nach der Gewerbeabfall-Verordnung einer Vorbehandlungsanlage (hier: einer Sortierungsanlage) zugeführt werden dürfen und andererseits denjenigen Abfällen, bei denen dieses unzulässig ist.

Dabei schließt der Umstand, dass die Regelungen der Gewerbeabfall-Verordnung zum Ziel haben, die Schadlosigkeit und Hochwertigkeit der Verwertung von bestimmten Abfallfraktionen (vgl. § 4 GewAbfV) sicherzustellen, nach dem OVG NRW auch die Verwertung des Abfallgemisches des Klägers nicht aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2007 Az.: 14 A 3923/94). Der Kläger hatte allerdings nicht dargelegt, dass bei der privaten Entsorgungsfirma eine Verwertung seiner Abfälle unter Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeabfall-Verordnung geplant und möglich ist. Damit stellten sich – so das OVG NRW – auch keine europarechtlichen Fragen aufgrund der qualitätsbezogenen Regulierung der Verwertung bestimmter Abfallfraktionen durch die Gewerbeabfall-Verordnung (so auch: BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 – Az.: 10 C 4/04).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass jetzt auch das OVG NRW unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2005 davon ausgeht, dass bei einem gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer überlassungspflichtige „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen, wenn dieser nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass sämtliche Abfälle unter Einhaltung der Trennvorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung tatsächlich zugeführt werden. Dieses bedeutet insbesondere, dass nur solche Abfälle einer Sortierungsanlage zugeführt werden dürfen, die nach § 4 Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) als „Abfall zur Verwertung“ gemeinsam erfasst werden dürfen. Nach § 4 GewAbfV dürfen nur trockene Abfälle zur Verwertung gemeinsam erfasst werden. Nicht enthalten sein dürfen insbesondere nasse bzw. feuchte Abfälle wie z.B. Bioabfälle, die andere verwertbare Abfälle wie z.B. Altpapier verschmutzen können und damit die Verwertung dieser Abfälle unmöglich machen (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG zum Trennungsgebot für Abfälle zur Verwertung untereinander). Ebenso dürfen nach § 3 Abs. 8 GewAbfV in verwertbaren Abfallgemischen keine gefährlichen Abfälle enthalten sein. Sollen Abfälle sofort einer energetischen Verwertung zugeführt werden ohne sie zuvor in einer Vorbehandlungsanlage (z.B. einer Sortierungsanlage) zu behandeln, so müssen auf jeden Fall die Vorgaben des § 6 GewAbfV durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger beachtet werden.

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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