Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 307/2010 vom 01.06.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Pflicht-Restmülltonne

Das OVG NRW hat in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 16.04.2004 (Az. 14 A 3731/06) ein Urteil des VG Minden vom 30.08.2006 ( Az. 11 K 689/05) bestätigt, wonach auch ein gewerblicher Abfallbesitzer verpflichtet ist, eine Restmülltonne der Stadt für die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in Benutzung zu nehmen.

Nach dem OVG NRW besteht nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung die Pflicht zur Benutzung eines Restmüllgefäßes der Stadt auch für alle Besitzer oder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung enthält — wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.02.2005 (Az. 7 C 25.03) entschieden hat -  eine zulässige (Regel-)Vermutung, die im Einzelfall durch den Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle widerlegt werden kann.

Diese Vermutung knüpft nach dem OVG NRW in zulässiger Weise daran an, dass der Besitzer von Abfällen, deren Verwertung belegen müsse, wenn Anlass zu Zweifeln bestünden. Solche Zweifel seien bei Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die die Getrennthaltungspflichten der Gewerbeabfallverordnung beachteten, begründet.

Auf dieser Grundlage sah das OVG NRW es nicht als nachweisbar belegt an, dass bei der Klägerin (einer gewerblichen Abfallbesitzerin/-erzeugerin) keine „Abfälle zur Beseitigung“ anfielen, mit der Folge, dass ein Restmüllgefäß der Stadt in Benutzung zu nehmen war.

In diesem Zusammenhang stellt das OVG NRW auch klar, dass „Kleinmengen“ an Abfällen, die unter den Begriff der (sonstigen) gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle (Abfallschlüsselnummer: 200301) nach der Abfallverzeichnisverordnung zu fassen sind, nicht einfach dem Begriff der „gemischten Verpackungen“ (Abfallschlüsselnummer: 150106) zugeordnet werden können, nur, weil diese „Kleinmengen“ in das gleiche Abfallbehältnis eingeworfen werden. In der Folge hierzu greife danach die Gewerbeabfallverordnung ein und damit sei auch der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung eröffnet.

Abfall fällt nach dem OVG NRW dann an, wenn erstmals die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz erfüllt sind, d. h. es sich um Sachen handelt, deren sich der Besitzer entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse. Genau auf diesen Ansatz stützt sich — so das OVG NRW - auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2005 (Az. 10 C 4/04). Daher sei es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass bei der Klägerin als gewerblicher Abfallbesitzerin/-erzeugerin „Abfall zur Beseitigung“ anfalle, denn die Klägerin habe die in Rede stehenden „Kleinmengen“ an Abfällen in ihrem Betrieb selbst in betriebseigene/betriebsinterne Müllgefäße eingeworfen, die mit der Aufschrift „Restmüll“ gekennzeichnet seien.

 

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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