Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 307/2016 vom 06.04.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zur gewerblichen Abfallsammlung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 29.12.2015 (Az.: 20 A 2012/14) und 22.12.2015 (Az.: 20 A 2077/14 — jeweils: abrufbar unter: www.nrwe.de) erneut entschieden, dass eine gewerbliche Abfallsammlung durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde untersagt werden kann, wenn der gewerbliche Sammler unzuverlässig ist.

Dies ist nach dem OVG NRW insbesondere dann der Fall, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Abfall-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen abstellt, ohne eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW vorher bei der Stadt bzw. Gemeinde eingeholt zu haben. Gleiches gilt, wenn der gewerbliche Abfallsammler auf privaten Grundstücken Sammelcontainer aufstellt, ohne den Grundstückseigentümer vorher zu fragen, weil er dadurch widerrechtlich fremdes Privateigentum in Anspruch nimmt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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