Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 160/2011 vom 24.01.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gewässerunterhaltungspflicht

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.7.2010 (Az.: 20 A 1896/08 — abrufbar unter: www.nrwe.de) herausgestellt, dass Anlagen in, an, über sowie unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG, § 94 LWG NRW - wie z.B. Verrohrungen, Brücken) grundsätzlich aus der Gewässerunterhaltungspflicht herausgenommen sind und die Erhaltung den Eigentümer überantwortet ist, weil die Zweckbestimmung dieser Anlagen und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb der wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.8.1991 — Az.: 20 A 1272/90 -).

Allerdings beanspruchen nach dem OVG NRW die wasserwirtschaftlichen Belange und damit die Aufgabe der Gewässerunterhaltung dann Geltung, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die nicht den baulichen Zustand der Anlage betreffen. Befindet sich die Anlage in einem baulich ordnungsgemäßen (rechtmäßigen) Zustand, steht im Hinblick auf die Pflicht zur Gewässerunterhaltung  insbesondere die Vermeidung von Abflusshindernissen und eben nicht das Erhaltungsinteresse des Eigentümers der Anlage im Vordergrund, sondern insgesamt das wasserwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der Gewässerfunktionen.

Die Gewässerunterhaltungspflicht hier dann auf den Anlageneigentümer zu übertragen, würde nach dem OVG NRW im Widerspruch dazu stehen, dass der Kreis der Gewässerunterhaltungspflichtigen eng eingegrenzt ist und die Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird. Dieses würde nach dem OVG NRW zu einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken führen.

Dabei erstreckt sich die Gewässerunterhaltung nicht nur auf die Sicherung des Wasserabflusses, sondern dient nach dem OVG NRW ebenso dazu, ökologischen Zielsetzungen zu erreichen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F. — Pflege und Entwicklung - und § 39 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 WHG n.F. — Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionen des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen -). Ein solches Interesse an ökologischen Zielsetzungen kann — so das OVG NRW - beim Anlageneigentümer gerade nicht von vornherein vorausgesetzt werden.

Das bloße Vorhandensein einer Anlage in, an, über und unter oberirischen Gewässern hat lediglich zur Folge, dass es sich erschwerend oder beeinträchtigend auf die Gewässerunterhaltung wirkt, so dass der Eigentümer der Anlage zum Kreis derjenigen Personen gehört (sog. Erschwerer), auf die nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW der Aufwand für die Unterhaltung der Gewässer abgewälzt werden kann. Diese Umlagefähigkeit setzt nach dem OVG NRW wiederum voraus, dass auch eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung im Bereich von Anlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen obliegt. Deshalb ist eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung, die ihrer Art und ihrem Umfang nach durch die Existenz der Anlage bedingt ist, allein vom Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen, wenn sich die Anlage jedenfalls in einem rechtmäßigen Zustand befindet (vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 7.6.2004 — Az.: 20 A 4757/01).

Az.: II/2 24-80 qu-qu

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