Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 189/2011 vom 21.03.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gewässerunterhaltungsgebühr

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 09.12.2010 (Az. 20 A 682/09) klargestellt, dass bei der Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung auf die so genannten Erschwerer von den Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung der Kostenanteil zunächst abgesetzt werden muss, der nachweisbar auf die Erschwernisse wie z. B. Verrohrungen zurückzuführen ist. Es ginge um eine plausible Umsetzung des Verursacherprinzips, weil im Grundsatz über die Erschwererbeiträge eben die (Mehr-)Aufwendungen ausgeglichen werden sollen, die den Gewässerunterhaltungspflichtigen aufgrund der Erschwerung der Unterhaltung entstehen. Von daher ist — so das OVG NRW - eine (Vorab-)Festsetzung des  Erschwereranteils nur dann sachgerecht, wenn die Festsetzung  sich daran orientiert, in welchem Umfang der Gesamtaufwand auf Erschwernissen bei  der Unterhaltung beruht.

Ist der Erschwerer-Kostenanteil am Gesamtaufwand der Gewässerunterhaltung  ermittelt worden, so ist es nach dem OVG NRW die Aufgabe des Gewässerunterhaltungspflichtigen entsprechend dem Maß der jeweiligen Erschwernisse die Mehraufwendungen auf die so genannten Erschwerer umzulegen. Das Maß der Erschwernis kann dabei unter Berücksichtigung des von den jeweiligen Erschwerern verursachten oder diesen zurechenbaren Aufwands- oder Ausgabenanteils bestimmt werden. Lasse sich das tatsächliche Ausmaß der Erschwerung hinsichtlich des Gesamtaufwandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand feststellen, stehe es den Gewässerunterhaltungspflichtigen angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums frei, beispielsweise auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und/oder einzelner Unterhaltungsleistungen weiter aufgeschlüsselter Unternehmerangebote Pauschalierungen vorzunehmen und/oder Schätzungen anzustellen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass durch das Urteil des OVG NRW vom 09.12.2010 erneut dokumentiert wird, dass die gesetzlichen Umlageregelungen wie z. B. § 92 LWG NRW dringend durch den Landesgesetzgeber überarbeitet werden müssen, weil eine gerichtsfeste Umlage der Gewässerunterhaltungskosten sowohl  auf die Erschwerer als auch auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer nicht erreichbar ist. Der StGB NRW wird sich deshalb auch weiterhin dafür einsetzen, dass eine entsprechende Gesetzesänderung bzw. Gesetzesvereinfachung erfolgt.

Az.: II/2 24-80 qu-ko

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