Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 222/2009 vom 20.03.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gewässergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 5.2.2009 (Az.: 9 A 3953/06) entschieden, dass bei der Umlegung der Kosten für die Gewässerunterhaltung nach § 92 Abs. 1 LWG NRW durch den Landesgesetzgeber die Anknüpfung an die versiegelte Fläche vorgegeben ist. § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW gebe unmissverständlich vor, dass der Aufwand für die Gewässerunterhaltung dergestalt auf die Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet zu verteilen ist, dass versiegelte Flächen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden sollen als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Bei Waldgrundstücken sollen außerdem weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabschlusses berücksichtigt werden. Hiernach kann nach dem OVG NRW nicht davon ausgegangen werden, dass Grundstücke, die im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, vollständig versiegelt sind oder dass außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegende Grundstücke gänzlich unversiegelt sind. Deshalb muss nach dem OVG NRW der jeweilige Versiegelungsgrad der veranlagten Grundstücke jeweils ermittelt werden. Dieses sei auch möglich, denn es steht einer Gemeinde nach dem OVG NRW frei z.B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Befragung der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers die versiegelten Flächen auf den jeweiligen Grundstücken zu ermitteln und sich auf eine stichprobenartige Überprüfung zu beschränken (vgl. zur gleichen Ermittlungsmethode bei der Regenwassergebühr: OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 – Az.: 9 A 3648/04 – DÖV 2008, S. 294).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass das OVG NRW damit bei der Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung gewissermaßen die gleiche Ermittlungsmethode für die versiegelten Flächen auf einem zu veranlagenden Grundstück vorgibt wie bei der Einführung der Regenwassergebühr. Nach § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW müssen versiegelte Flächen auf einem Grundstück einen höheren Anteil des Gewässerunterhaltungsaufwandes übernehmen als die sog. übrigen Flächen, die nicht versiegelt sind wie z.B. Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Waldgrundstücke müssen in der Gruppe nicht versiegelten Flächen dabei nochmals begünstigt werden, weil bei ihnen noch weniger Wasser abfließt als bei den sonstigen unversiegelten Flächen. Insgesamt muss deshalb bei allen Grundstücken ermittelt werden, wie viel Quadratmeter eines Grundstückes versiegelt und wie viel Quadratmeter eines Grundstücks unversiegelt sind, weil nur die versiegelten Flächen eines Grundstücks nach § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW höher belastet werden sollen als die übrigen (unversiegelten) Flächen.

Az.: II/2 23-80

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