Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 431/2014 vom 24.06.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenschuldnerschaft

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 06.02.2014 (Az. 9 B 1407/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nach dem Grundsatz der Einzelbekanntgabe (§ 122 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW) ein Kommunalabgabenbescheid gegenüber jedem Gesellschafter einzeln bekannt geben muss, um gegenüber der Personenvereinigung eine Bekanntgabe des Bescheides zu bewirken. Da dies für die Behörde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, gibt es allerdings eine gesetzliche Vereinfachung (§ 122 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW mit dem Verweis auf § 34 Abs. 2 Abgabenordnung, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KAG auf Kommunalabgaben ebenfalls entsprechende Anwendung findet).

Danach kann die Behörde die Bekanntgabe eines Kommunalabgabenbescheides an eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ohne Geschäftsführer (wie z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auch dadurch bewirken, dass sie einem Mitglied bzw. Gesellschafter den Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder bzw. Gesellschafter bekannt gibt. Dieses aber muss — so das OVG NRW — im Bescheid zum Ausdruck gebracht werden, da sonst der Empfänger nicht erkennen kann, ob mit der Bekanntgabe des Bescheides an ihn bereits eine wirksame Bekanntgabe an die Personenvereinigung erfolgt ist oder ob es hierzu noch der Bekanntgabe des Bescheides an die übrigen Mitglieder bzw. Gesellschafter bedarf.

Der Begriff der „nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen“ in § 34 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung umfasst nach dem OVG NRW auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keinen Geschäftsführer, wenn die Gesellschafter keine besondere Regelung über die Geschäftsführung nach § 710 BGB getroffen haben, so dass die Geschäftsführung nach § 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Liegt eine solche Fallgestaltung vor, so muss in dem Gebührenbescheid zum Ausdruck kommen, dass mit dem Gebührenbescheid alle Mitglieder bzw. Gesellschafter herangezogen werden sollen.

Az.: II/2 24-21/33-10 qu-ko

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