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StGB NRW-Mitteilung 550/2009 vom 21.10.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenpflicht nach der Friedhofssatzung

Das OVG NRW ist mit Beschluss vom 25.06.2009 (Az.: 14 A 2636/07) zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Regel nur derjenige, der Leistungen eines öffentlichen Friedhofs zurechenbar in Anspruch genommen habe, zur Zahlung der dafür zu entrichtenden Benutzungsgebühren herangezogen werden könne. Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Mutter der Klägerin wurde auf Veranlassung der Schwester der Klägerin auf dem Hauptfriedhof der Stadt N. beigesetzt. Dafür hat der Beklagte Gebühren gegenüber der Schwester festgesetzt und erfolglos beizutreiben versucht. Nachdem der Beklagte die Klägerin als weitere Tochter der Verstorbenen ermittelt hatte, zog er sie zur Zahlung der Gebühren heran, weil sie als Erbin der Verstorbenen und als Bestattungspflichtige durch die Bestattung unmittelbar begünstigt worden sei. Nach der Friedhofsgebührensatzung sei sie deshalb gebührenpflichtig. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, sie habe erstmals durch den Beklagten vom Versterben ihrer Mutter erfahren. Sie habe seit Jahrzehnten weder mit ihrer Mutter noch mit ihrer Schwester Kontakt gehabt. Sie habe den Erwerb der Reihengrabstätte und die Beisetzung nicht veranlasst. Das VG gab der Klage statt. Den Antrag des Beklagten lehnte das OVG ab. 

Das VG habe der Klage stattgegeben, weil eine unmittelbare Begünstigung der Klägerin nur angenommen werden könne, wenn sie die öffentliche Einrichtung „Hauptfriedhof“ wissentlich und willentlich in Anspruch genommen hätte. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin habe vom Tode ihrer Mutter und von ihrem Begräbnis erst nachträglich erfahren. Sie habe deshalb weder Ort und Zeit noch sonstige Einzelheiten der Bestattung festlegen oder in Auftrag geben können. Die bürgerlich-rechtliche Pflicht als Erbin, die Beerdigungskosten zu tragen, bewirke keinen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Stadt N. für die Bestattung.  

Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nach Auffassung des OVG NRW nicht gegeben. Bei den vom Beklagten geltend gemachten Gebühren handele es sich um Benutzungsgebühren im Sinne des § 4 Abs. 2 zweite Alternative, § 6 KAG NRW. Sie würden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung „Friedhof“ durch den Erwerb einer Reihengrabstätte für die Mutter der Klägerin sowie für deren Erdbestattung und für die Benutzung der Trauerhalle und der Orgel erhoben. Rechtsgrundlage sei die gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW für die Gebührenerhebung erforderliche Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt N. vom 16.12.1999. Nach deren § 2 sei gebührenpflichtig, „wer die Benutzung eines Friedhofs oder eine Verwaltungsleistung beantragt oder wer durch eine solche Leistung der Verwaltung unmittelbar begünstigt wird“. 

Der Beklagte gehe davon aus, dass durch diese Vorschrift ein unmittelbar Begünstigter sowohl hinsichtlich der Verwaltungs- als auch hinsichtlich der Benutzungsgebühren zum Abgabenschuldner werde. Das erscheine nach dem Wortlaut der Satzung fraglich. Die Satzungsbestimmung differenziere nach Gebühren für die Benutzung und für Verwaltungsleistungen. Es liege nahe, dass der Satzungsgeber mit dieser Begriffswahl an die gesetzliche Definition der Benutzungs- und Verwaltungsgebühren in § 4 Abs. 2 KAG NRW angeknüpft habe. Wenn sodann in der Alternative dieser Satzungsbestimmung die Abgabenpflicht des „durch eine solche Leistung“ unmittelbar Begünstigten statuiert werde, spreche Einiges dafür, dass sich das nur auf entstandene Verwaltungsgebühren beziehen solle. Mit diesem Verständnis stünde die Satzung insoweit jedenfalls im Einklang mit §§ 5 und 6 KAG NRW.  

Das OVG NRW hat ferner ausgeführt, die Auffassung des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft habe, ob sich die Gebührenpflicht aus § 8 Bestattungsgesetz NRW ergebe, wäre nur dann geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auszulösen, wenn diese Vorschrift Grundlage für die Gebührenpflicht sein könnte. Das sei nicht der Fall. § 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW regele, wer von den Angehörigen eines Verstorbenen bestattungspflichtig sei. Danach wäre die Klägerin neben ihrer Schwester gleichrangig bestattungspflichtig. Für die Annahme des Beklagten, dass sich aus der Bestattungspflicht die Pflicht zur Kostentragung „nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ ergebe, fehle eine nachvollziehbare Darlegung. Soweit er geltend machen wolle, dass die Klägerin zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet wäre, wenn er — der Beklagte — gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz NRW die Bestattung durchgeführt hätte, sei es weil die Klägerin einer Ordnungsverfügung nicht Folge geleistet hätte oder aufgrund Sofortvollzugs, habe das mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts zu tun. Der Beklagte sei ordnungsbehördlich nicht tätig geworden. Dazu bestand auch kein Anlass, denn die Schwester hätte für die Bestattung Sorge zu tragen.

Az.: IV/2 873-00

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