Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 479/2009 vom 17.08.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 10.08.2009 (Az. 9 A 1661/08 —abrufbar unter: www.nrwe.de) erneut entschieden, dass ein Straßenbaulastträger für die Ableitung des Niederschlagswassers von seinen Straßenflächen gebührenpflichtig ist, wenn er das Straßenoberflächenwasser in die Abwasseranlage bzw. den Abwasserkanal der Stadt/Gemeinde einleitet (vgl. hierzu auch Mitteilungen des StGB NRW Mai 2009 Nr. 282).

 

Das OVG NRW hat damit im Jahr 2009 erneut seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 zur Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger bei der Regenwassergebühr bestätigt (so: OVG NRW, Urteil vom 7.10.1996 — Az.: 9 A 4145/94 — NWVBl. 1997, S. 220). Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 6.3.1997 (— Az.: 8 B 246.96 — NWVBl. 1997, S. 1065) diese Rechtsprechung des OVG NRW aus dem Jahr 1996 ebenfalls nicht beanstandet und als richtig erachtet.

 

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass in dem entschiedenen Fall, keine vertragliche Vereinbarung über die Straßenoberflächenentwässerung zwischen der Stadt und dem Straßenbaulastträger getroffen worden war. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor nicht entschieden, ob eine Gebührenpflicht auch dann bestehen kann, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Straßenbaulastträger über die Entwässerung von Straßenoberflächen geschlossen worden ist (vgl. hierzu auch ausführlich: Mitteilungen StGB NRW Mai 2009 Nr. 282).

 

 

Az.: II/2 24-21 qu/ko

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