Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 578/2009 vom 09.10.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenminderung bei Öko-Pflaster

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.09.2009 (Az.: 9 A 2016/08) entschieden, dass für sog. Öko-Pflaster (Porenpflaster) keine verminderte Regenwassergebühr erhoben werden muss. Nach dem OVG NRW reicht es bei der Erhebung der Regenwassergebühr aus, einen Gebührenmaßstab als Kostenverteilungsschlüssel zu wählen, der auf die „befestigte Grundstücksfläche“ abstellt.

 

Bei einem solchen Kostenverteilungsschlüssel (Gebührenmaßstab) liegt nach dem OVG NRW die nachvollziehbare Vorstellung zugrunde, dass mit der Verdichtung einer unbefestigten Bodenoberfläche deren Aufnahmefähigkeit für das Niederschlagswasser (Regenwasser) in der Regel deutlich sinkt, so dass das bei Regenfällen schlagartig auftretendes Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet werden muss. Dementsprechend ist nach dem OVG NRW unter der Befestigung jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt.

 

Es besteht hiernach der Grundsatz, dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Befestigungsarten zwar möglich, aber nicht zwingend ist, d.h. die Stadt/Gemeinde ist nicht verpflichtet, tiefer gehend zwischen unterschiedlichen Befestigungsarten — z.B. Betonsteinpflaster einerseits und Öko-Pflaster andererseits — zu differenzieren (vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.3.1997 — Az.: 9 A 1921/95 - , NWVBl. 1997, S. 422 und 1.9.1999 — Az.: 9 A 5715/98 - ). Im Übrigen wird auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz) — so das OVG NRW - nicht verletzt. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass eine Stadt durch die Veranlagung der gesamten Fläche mit Porenpflaster, ungleiche Sachverhalte gleich behandeln würde, wäre dieses im entschiedenen Fall durch den Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 — Az.: 9 A 281/05 -, KStZ 2008, S. 73).

 

Außerdem hätten die Kläger — so das OVG NRW — ebenfalls nicht dargelegt, dass das verwandte Porenpflaster keine befestigte Grundstücksfläche im Sinne der Abwassergebührensatzung der beklagten Stadt sei. Es sei nicht dargelegt worden, dass das Porenpflaster nicht als eine Verdichtung angesehen werden könne. Die Kläger gingen vielmehr selbst davon aus, dass (nur) ein Großteil des Niederschlagswasser durch die Poren in das Erdreich versickert und (nur) bei leichten und mittelstarken Regen das auf die Flächen fallende Wasser in den Poren zurückbleibt und versickert. Dass die Versickerungsleistung von Porenpflaster ausweislich der von den Klägern vorgelegten Übersicht zur „Bodenentsieglung“ unter Einhaltung der dortigen Vorgaben bis zu 100 % betragen könne, rechtfertigt nach dem OVG NRW keine andere Einschätzung. Damit sei bereits keine verbindliche Aussage über eine Versickerungsleistung von 100 % („bis zu“) getroffen. Davon abgesehen hänge die Versickerungsleistung von weiteren konkreten Gegebenheiten ab, wie der Art des Gefälles und der Heftigkeit der Niederschläge.

 

Abschließend weist das OVG darauf hin, dass im Kommunalabgabengesetz NRW auch kein Ansatz dafür zu finden sei, dass ökologische Gesichtspunkte bei der Bemessung der Abwassergebühr überhaupt von Bedeutung sein könnten. Denn das Gesetz stelle in § 6 Abs. 3 KAG NRW allein auf das Maß, d.h. die Intensität, der Inanspruchnahme ab.

Az.: II/2 24-21

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