Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 101/2011 vom 15.12.2010
Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenkalkulation
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.11.2010 — Az.: 9 A 94/09 — zur Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abfallgebühr) nochmals klargestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss (sog. Ergebnis-Rechtsprechung; vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2007 — Az.: 9 A 2238/03 - ; KStZ 2008, S. 175).
Dieses entbindet die Stadt/Gemeinde aber nicht davon, eine ordentliche Gebührenkalkulation nach den einschlägigen kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften (§ 6 KAG NRW) und den Vorgaben der kommunalabgabenrechtlichen Rechtsprechung aufzustellen sowie diese dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Vielmehr bedeutet die vorstehende Ergebnis-Rechtsprechung des OVG NRW lediglich, dass auch im gerichtlichen Verfahren noch Gesichtspunkte durch die Stadt/Gemeinde (nachträglich) vorgetragen werden können, die im End(Ergebnis) den Gebührensatz noch rechtfertigen können.
In diesem Zusammenhang stellt das OVG NRW ebenfalls erneut heraus, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, dass bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation eine „Fehler-Toleranz“ von bis zu 3 % durch den Gebührenpflichtigen hingenommen werden muss. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn die um bis zu 3 % festgestellte Kostenüberschreitung keine Kostenansätze enthält, die bewusst fehlerhaft sind oder willkürlich vorgenommen worden sind (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2009 — Az.: 9 A 4267/06 - ; OVG NRW, Teilurteil vom 24.6.2008 — Az.: 9 A 373/06 — KStZ 2009, S. 12; OVG NRW, Urteile vom 23.11.2006 — Az.: 9 A 1029/04 -, NWVBl. 2007, S.110; OVG NRW, Urteil vom 13.4.2005 — Az.: 9 A 3120/03 - , NWVBl. 2006, S. 17).
Az.: II/2 33-10 qu-qu