Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 286/2011 vom 03.05.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenerhebung durch Dritte

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Der Zulassungs-Beschluss ist im Intranet des StGB NRW unter Fachinformation/Service Rubrik „Umwelt, Abfall, Abwasser“ abrufbar gestellt.

Das OVG NRW führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob dem Schreiben der Stadtwerke GmbH aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus (vgl. hierzu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 — Az. 2 LB 9/05 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2009 — Az. 4 KO 482/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 17.03.2010 — Az. 5 A 3242/09. Z; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rz. 768).

Dieses gilt nach dem OVG NRW unabhängig davon, ob es sich um eine Gebührenerhebung im eigenen Namen als Beliehener handelt oder im fremden Namen im Rahmen eines Mandats (einer Beauftragung) die Gebührenerhebung durch einen Dritten erfolgt.

Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) weiterhin darauf hin, dass es auch ohne Bedeutung sein dürfte, dass die beklagte Stadt den Gebührensatz selbst ermittelt hat. Dieses werde voraussichtlich ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen wie die Tatsache, dass der bezogen auf das Jahr 2006 vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid durch einen Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. dazu insbesondere: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 — Az. 2 LB 9/05).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Beschluss des OVG NRW vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) lediglich das Berufungsverfahren vor dem OVG NRW zugelassen worden ist. Eine endgültige Entscheidung ist also noch nicht ergangen. Mit Blick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 kann zurzeit nur die Empfehlung ausgesprochen werden, in die Prüfung einzutreten, ob eine Gebührenerhebung durch Dritte weiterhin im Jahr 2012 erfolgen soll, weil dass das OVG NRW aller Voraussicht nach den Rechtsstandpunkt einnehmen wird, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte (auch in der Form der Beauftragung  —so  genanntes Mandat) nicht möglich ist, da eine klare landesgesetzliche Regelung fehlt. Im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 würde sich demnach nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.

Az.: II/2 24-21/33-10 qu-ko

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