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StGB NRW-Mitteilung 414/2012 vom 13.08.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zur Festsetzung von Elternbeiträgen

Mit Beschluss vom 11.01.2012 (Az.: 12 A 2436/11) hat das OVG NRW entschieden, dass Elternbeiträge für offene Ganztagsangebote nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen.

Zur Begründung führt das OVG NRW aus, dass Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 KiBiz eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2005, Az.: 12 A 1284/03). Derartige öffentlich-rechtliche Entgelte, nämlich Gebühren oder Beiträge, dürfen — zumal wenn die Heranziehung durch Bescheid erfolgt — nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

Ein zwischen dem Schulträger und den Eltern geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Rechtsgrundlage nicht ausreichend, da die vertragsschließenden Parteien nicht über den Beitrag und seine Höhe disponieren können, sondern dies dem Satzungsgeber vorbehalten ist.

Az.: IV/2

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