Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 513/2015 vom 11.08.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 20 A 1707/12) mit der Ermittlung der Abwasserabgabe auseinandergesetzt. Hierbei stellt es fest, dass die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (JSM-VwV) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landschaft NRW „methodische Defizite“ aufweist. Den durch die Bezirksregierung erlassenen Abwasserabgabenbescheid hat das OVG NRW hinsichtlich der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für rechtswidrig erklärt.

Die JSM-VwV weise insofern Mängel auf, weil bei der dort aufgeführten Ermittlungsmethode nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Niederschlagswasser in die Berechnung einbezogen werde (z. B. bei Schneefällen) und so die Jahresschmutzwassermenge erhöht werde. Dieses sei mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht vereinbar, denn zur Ermittlung dürfe ausschließlich die Schmutzwassermenge herangezogen werden, wenn gleich die Ermittlungsmethode nicht vorgegeben sei. Das OVG NRW kommt zu dem Ergebnis, dass letztlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden muss, da der bisherige Wirklichkeitsmaßstab offensichtlich ungeeignet sei.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wurde ebenfalls für unzulässig erklärt. Das OVG NRW hat hierzu festgestellt, dass es für die Gebührenerhebung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Die Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs wegen Unbestimmtheit unwirksam. Die Tarifstelle 28.1.2.1 versetze den Gebührenschuldner auch im Zusammenwirken mit der Tarifstelle 28.1.1.1 nicht in die Lage, die auf ihn entfallende Gebühr zumindest in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Die wertbestimmenden Faktoren nach der Tarifstelle 28.1.1.1, denen allenfalls ein die Höhe der Gebühr wirksam steuernder Maßstab entnommen werden könne, schließe eine willkürliche Handhabung durch die Behörde nicht hinreichend aus, so das OVG NRW.

Az.: II/2 24-40 qu-ko

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