Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 515/2015 vom 05.08.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 24.06.2015 (Az. 20 A 1707/12) mit der Ermittlung der Abwasserabgabe auseinandergesetzt. Hierbei hat es festgestellt, dass die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (JSM-VwV) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landschaft NRW „methodische Defizite“ aufweist. Den durch die Bezirksregierung erlassenen Abwasserabgabenbescheid hat das OVG NRW hinsichtlich der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für rechtswidrig erklärt.

Die JSM-VwV weise insofern Mängel auf, als dass nach der dort aufgeführten Ermittlungsmethode nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Niederschlagswasser in die Berechnung einbezogen würde (z. B. bei Schneefällen) und so die Jahresschmutzwassermenge erhöhe. Dies sei jedoch nicht mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vereinbar. Dieser stelle zwar die Ermittlungsmethode frei, gebe jedoch strikt vor, dass zur Ermittlung ausschließlich die Schmutzwassermenge herangezogen werden dürfe. Das OVG kommt in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass letztlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden müsste, da der bisherige Wirklichkeitsmaßstab offensichtlich ungeeignet ist.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wurde ebenfalls für unzulässig erklärt. Das OVG hat hierzu festgestellt, dass es für die Gebührenerhebung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Die Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs sei aufgrund seiner Unbestimmtheit unwirksam. „Die Tarifstelle 28.1.2.1 versetzte den Gebührenschuldner auch im Zusammenwirken mit der Tarifstelle 28.1.1.1 nicht in die Lage, die auf ihn entfallende Gebühr zumindest in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Die wertbestimmenden Faktoren nach der Tarifstelle 28.1.1.1, denen allenfalls ein die Höhe der Gebühr wirksam steuernder Maßstab entnommen werden könnte, schließen eine willkürliche Handhabung durch die Behörde nicht hinreichend aus“, so das OVG NRW.

Az.: II/2 qu-ko

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