Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 470/2006 vom 19.06.2006

Oberverwaltungsgericht NRW zur Entsorgung von Abfällen im Wald

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.6.2006 (Az.: 13 A 632/04) entschieden, dass dass Waldeigentümer und Waldbesitzer, in deren Wald dritte Personen Abfall ablegen, für die Entsorgung dieses Abfalls nicht verantwortlich sind. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im März 2002 wurden in einem Wald im Märkischen Kreis Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden. Unbekannte hatten diese Tierabfälle in einem Plastiksack verpackt dort abgelegt. Der Landrat des beklagten Kreises forderte den Eigentümer des Waldes (Kläger) auf, eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung der Tierkörperteile zu beauftragen und die Tierkörperteile bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma sachgerecht zu verwahren. Weil der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkam, ließ der Beklagte die Tierabfälle im Wege der Ersatzvornahme zunächst durch die Stadt verwahren und sodann von einer Beseitigungsfirma beseitigen. Dafür forderte er später vom Kläger Ersatz der entstandenen Kosten von 200,24 EUR. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Waldeigentümer Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, das seiner Klage im Wesentlichen stattgab. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen hat.

Zur Begründung führt das OVG NRW: Nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht habe der Besitzer eines Grundstücks, auf dem fremde oder herrenlose Tierkörper anfallen, lediglich die Pflicht, dies der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt oder dem Beseitigungspflichtigen zu melden. Darüber hinaus sei jedenfalls der Waldeigentümer und Waldbesitzer nicht verpflichtet, die Tierkörper zu verwahren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Der Waldeigentümer und Waldbesitzer habe nämlich nicht die erforderliche tatsächliche Gewalt über die im Wald lagernden Abfälle. Denn er könne mit Rücksicht auf das Waldbetretungsrecht der Allgemeinheit sein Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Wenn die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer/Grundstücksbesitzer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit seines Grundstücks auferlege, müsse die Allgemeinheit auch für die Beseitigung des Abfalls sorgen, der infolge des Waldbetretungsrechts im Wald anfalle. Dementsprechend sehe das Landesforstgesetz vor, dass Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: II/2 31-60 qu/qu

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