Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 283/2011 vom 24.05.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur dinglichen Sicherung eines Leitungsrechts

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.11.2010 (Az.: 15 E 1291/10) nochmals bestätigt, dass die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags eine gesicherte Inanspruchnahme des öffentlichen Abwasserkanals erfordert. Muss für die Herstellung des Anschlusses die Anschlussleitung über fremde Grundstücke verlegt werden, so bedarf es nach dem OVG NRW eines dinglich abgesicherten Leitungsrechtes. Nach dem OVG NRW erlaubt die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die Beitragserhebung als Gegenleistung nur dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Solche Vorteile werden nur geboten, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit gesichert ist. Dieses ist dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 20.03.2007 — Az. 15 A 4728/04). Nach dem OVG NRW ist hierfür ein dinglich gesichertes Leitungsrecht erforderlich. Es reicht nach dem OVG NRW auch nicht aus, dass sich der Grundstückseigentümer des fremden Grundstücks bzw. sein Rechtsvorgänger der Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht verweigert hätte. Denn durch eine solche entsprechende Absichtserklärung wird — so das OVG NRW — eine rechtliche Absicherung, die namentlich auch gegen Rechtsnachfolger wirkt, nicht begründet. Ausreichend ist danach allein eine tatsächlich eingetragene Grunddienstbarkeit.

Az.: II/2 qu-ko

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