Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 542/2012 vom 30.08.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zur "defekten" Wasseruhr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.07.2012 (Az. 9 A 2799/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein erheblicher Frischwasser-Mehrverbrauch bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegt werden kann, wenn die Wasseruhr nachweisbar richtig gemessen hat. Das Verwaltungsgericht hatte — so das OVG NRW — unter anderem im gerichtlichen Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) eingeholt. Hiernach hatte die Wasseruhr für den maßgeblichen Zeitraum den ermittelten Frischwasserverbrauch von 755 Kubikmetern korrekt ermittelt. Dann aber sei die Ursache des Mehrverbrauchs der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Ihm obliege es deshalb, einen Geschehensablauf aufzuzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat.

Der Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ist nach dem OVG NRW ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, soweit die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen — etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung — in Abzug gebracht werden. Dabei könne der Nachweis dieser Wasser(schwund)mengen satzungsrechtlich auch dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden.

Der Kläger hatte aber — so das OVG NRW — nicht dargelegt, warum der Mehrverbrauch an Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet worden sei. Ohne eine diesbezügliche Darstellung des Klägers stelle sich auch die Frage nach den Anforderungen an eine etwaige Beweisführung in diesen Fällen nicht. Ist nämlich — so das OVG NRW — die Ursache des Wasser-Mehrverbrauchs in einem Bereich zu suchen, der räumlich und zeitlich nach der messtechnischen Einrichtung des dem Grundstück zugeführten Frischwassers liegt, ist die Risikosphäre des gebührenpflichtigen Benutzers betroffen, weil eine etwaige technische Fehlfunktion — sei es eines Rohres, sei es eines Verbrauches — dann in seinem Herrschafts- und Einflussbereich liegt.

Schon deshalb und wegen der ihm durch das Satzungsrecht auferlegten Nachweispflicht hätte der Kläger einen Geschehensablauf aufzeigen müssen, der dagegen gesprochen hätte, dass die dem Grundstück zugeführte außergewöhnlich große Frischwassermenge auch eine außergewöhnlich große Abwassermenge zur Folge gehabt hat. Die Möglichkeit, dass das Wasser auf dem Grundstück versickert sein könnte, habe der Kläger außerdem ausdrücklich unter Hinweis auf eine von ihm veranlasste fachliche Überprüfung bestritten.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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