Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 488/2009 vom 30.07.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Benutzung der Abwasseranlage

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.05.2009 (Az. 15 B 354/09) entschieden, dass eine Gemeinde berechtigt ist, in der Abwasserbeseitigungssatzung zu regeln, dass Arbeiten an den Anschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage nur durch von der Gemeinde zugelassene Unternehmen vorgenommen werden dürfen. Nach dem OVG NRW ist eine solche Regelung verhältnismäßig und damit nicht zu beanstanden.

 

Anschlussleitungen und Arbeiten an diesen haben nach dem OVG NRW Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, könne der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde gestört werden. Es liege daher ein berechtigtes Interesse der Gemeinde vor, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten.

 

In dem entschiedenen Fall erweist sich das Zulassungserfordernis nach dem OVG NRW auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne einer unangemessenen, übermäßigen Belastung. Die Unternehmen, die im Auftrag der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage tätig werden möchten, müssten sich lediglich mit zwei bis drei zufriedenstellenden Arbeiten im Laufe eines Jahres bewähren, um in der Zukunft - ohne eine Einzelzulassung der Gemeinde - Arbeiten an den Anschlussleitungen der öffentlichen Entwässerungsanlage vornehmen zu können. Dieses sei eine zumutbare Belastung, zumal das Rechtsschutz suchende Unternehmen nicht nur Arbeiten an Anschlussleitungen durchführe, sondern auch im Bereich des Straßenbaus und des Hochbaus tätig sei.

 

Selbst wenn — so das OVG NRW - die satzungsrechtliche Regelung als Eingriff in die Berufsfreiheit einzustufen wäre, hätte das Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg. Bei dem Zulassungserfordernis würde es sich um eine Berufsausübungsregelung handeln. Die Berufswahl sei nicht betroffen, da es nicht um die Aufnahme einer Berufstätigkeit gehe, denn einen Beruf des „Anschlussleitungsunternehmers“ gebe es nicht. Es gehe vielmehr alleine um die Zulassung zu bestimmten Arbeiten aus dem Bereich eines Tiefbauunternehmers an der öffentlichen Entwässerungsanlage der Gemeinde und damit um ein Detail der Art und Weise der Berufsausübung. Zu einem solchen Eingriff sei aber eine Gemeinde grundsätzlich aus ihrer Anstaltsgewalt für die öffentliche Abwasseranlage berechtigt (§ 8 Abs. 1 GO NRW und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LWG NRW). Aber auch ein solcher Eingriff sei gerechtfertigt, denn ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seien und wenn der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stünden, mit anderen Worten, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls den Eingriff als zweckmäßig erscheinen lassen würden und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Dieses ist nach dem OVG NRW der Fall, weil eine Gemeinde bei der Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen an die öffentliche Abwasseranlage darauf achten muss, dass diese keinen Schaden nimmt.

 

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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