Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 257/2010 vom 12.05.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragsstundung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.12.2009 in Bestätigung des Urteils des VG Arnsberg vom 09.09.2009 (Az.: 5 K 231/08) nochmals herausgearbeitet, dass im Hinblick auf einen erlassenen Beitragsbescheid im Nachgang eine Billigkeitsentscheidung in Bezug auf einen Erlass oder eine Stundung getroffen werden muss, wenn sich anderenfalls eine erhebliche Härte ergibt. Dabei weist das OVG NRW darauf hin, dass unabhängig von der Billigkeitsentscheidung die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Beitrages davon unberührt bleibt, d.h. ein Beitragsbescheid ohne Billigkeitsentscheidung ist nicht rechtswidrig, weil ein etwaiger Anspruch auf (Teil-)Erlass oder Stundung nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ist (so: OVG NRW Urteil vom 5.10.2006 — Az.: 15 A 2933/04 - ; OVG NRW, Urteil vom 4.1.2001 — Az.: 15 A 5566/99, NWVBl. 2002, S. 18ff., S. 190).

Im Kern geht das OVG NRW davon aus, dass es Grundstücksflächen geben kann, die nicht reif für eine bauliche Nutzung sind und die auch nicht auf eine Entwässerung in die öffentliche Entwässerungsanlage angewiesen sind. Dieses kann etwa bei entwässerungsrechtlich ausgeschlossenen Abwässern aus Stallungen der Fall sein.

Insoweit bestätigt das OVG NRW das Urteil des VG Arnsberg vom 09.09.2009 (Az.: 5 K 231/08) bestätigt, wonach eine Unbilligkeit bzw. besondere Härte zwar nicht zugleich eine Verpflichtung der beklagten Stadt zur Folge hat, die (Teil-)Forderung zu erlassen bzw. hilfsweise zinslos zu stunden. Zwar ist das der Gemeinde über § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW i.Vm. §§ 222, 227 Abgabenordnung eingeräumte Ermessen gewissermaßen bereits vorgezeichnet. Dieses allein löst jedoch keine Ermessensreduzierung auf Null aus, die ihrerseits Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Beitragsschuldner auch einen Anspruch auf Billigkeitsentscheidung hätte, den er dann durch eine Verpflichtungsklage gegen die Gemeinde verfolgen muss, wenn diese Im Vorfeld eine vom Beitragsschuldner beantragte Billigkeitsentscheidung abgelehnt hat.

Nach den VG Arnsberg muss die Gemeinde grundsätzlich in 3 Prüfungsschritten vorgehen. In einem ersten Prüfungsschritt wird zunächst die Fläche und die darauf entfallene Höhe des Anschlussbeitrages bestimmt. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Unbilligkeit bzw. eine besonderen Härte vorliegt, so dass eine Billigkeitsmaßnahme oder Stundungsregelung zu treffen ist. Dabei ist bedeutsam, ob die Unbilligkeit dauerhaft besteht oder der besonderen Härte durch eine zeitlich befristete Maßnahme entgegen gewirkt werden kann. Ist letzteres der Fall, kommt eine Stundung der Teilforderung in Betracht.

Dabei muss auch beachtet werden, dass ein Erlass endgültig dazu führt, dass die Beitragsforderung insofern erlischt. In einem dritten Prüfungsschritt ist dann zu entscheiden, für welchen Zeitraum die Stundung gelten soll und ob bzw. wann eine Entscheidung über die Verzinsung der Forderung oder den vollständigen bzw. teilweisen Verzicht von Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 Abgabenordnung ergehen kann. Insoweit sind die Prüfschritte, die das VG Arnsberg vorgezeichnet hat, nicht zu beanstanden, sondern sie geben vielmehr das Verfahren für die Gemeinde wieder, ob und wie eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist oder nicht.

Dabei ist aber zu beachten, dass es sich bei dem Urteil des VG Arnsberg vom 09.09.2009 (Az. 5 K 231/08) um eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung handelt und es nicht um die Anfechtung eines erlassenen Beitragsbescheides geht, der auch nach dem Beschluss des OVG NRW vom 02.12.2009 (Az. 15 A 2367/09) rechtmäßig ist, d. h. die Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung getroffen wird, ist unabhängig vom erlassenen Beitragsbescheid in einem gesonderten Verfahren zu prüfen, das regelmäßig durch den Antrag des Beitragsschuldners auf Billigkeitsentscheidung ausgelöst wird und bei einer abschlägigen Entscheidung im Rahmen der Verpflichtungsklage gegen die Gemeinde geltend gemacht werden kann.

 

Az.: II/2 24-22 qu-ko

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