Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 520/2014 vom 01.08.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.05.2014 (Az. 15 B 516/14) entschieden, dass Voraussetzung für die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages lediglich ist, dass vor dem Grundstück ein öffentlicher Abwasserkanal gelegen ist. Hierzu reicht es aus, wenn der öffentliche Abwasserkanal das Grundstück gewissermaßen an einer Grundstücksecke noch berührt (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 01.04.2003 — Az. 15 A 2254/01-, NVwZ-RR 2003, S. 778). Keine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht ist, dass abzweigend vom öffentlichen Hauptkanal bereits ein so genannter Grundstücksanschluss zu dem anzuschließenden Grundstück verlegt worden ist.

Dabei kommt es nach dem OVG NRW auch nicht darauf an, dass der Grundstücksanschluss rein faktisch nicht hergestellt werden konnte. Denn der Grundstückseigentümer hat nach dem OVG NRW einen Anspruch auf Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese bereits hergestellt ist oder nicht. Dieses führte in dem entschiedenen Fall dazu, dass der geltend gemachte Kanalanschlussbeitrag bereits verjährt war, weil der öffentliche Abwasserkanal im Jahr 2008 vor dem Grundstück verlegt, der Grundstücksanschluss aber erst im Jahr 2009 gebaut worden war und insoweit im Zeitpunkt der Beitragsveranlagung im Jahr 2013 bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war, weil die im Jahr 2008 entstandene Beitragspflicht am 31.12.2012 (Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abgabenordnung) abgelaufen war.

Az.: II/2 24-22 qu-ko

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