Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 186/2008 vom 19.02.2008

Oberverwaltungsgericht NRW zur Behördeneigenschaft der Betriebsleitung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 22.01.2008 (15 A 488/05) herausgestellt, dass keine formell-rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde bestehen, wenn dieser einen Kanalanschlussbeitragsbescheid erlässt, obwohl der Bereich der Abwasserbeseitigung in der Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt wird. Nach dem OVG NRW ist die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gem. § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur „in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung) für die Außenvertretung zuständig. Diese Angelegenheiten ergeben sich nach dem OVG NRW aber erst aus einer Betriebssatzung, so dass unbeschadet der Frage, ob ein Eigenbetrieb bzw. eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eine seine Angelegenheiten regelnde Betriebssatzung überhaupt existent ist, die Zuständigkeit für den Erlass von Beitragsbescheiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) grundsätzlich jedenfalls beim Bürgermeister der Gemeinde liegt. Dieser habe – so das OVG NRW - zwar in dem zu entscheidenden Fall den Beitragsbescheid erlassen, wobei unerheblich sei, dass er dies mit dem weiteren Zusatz „Abwasserwerk“ getan habe. Dieses bezeichne bloß den Arbeitsbereich in der Gemeindeverwaltung, nicht aber die den Bescheid erlassene Behörde. Ob dem Eigenbetrieb bzw. der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung aufgrund der Betriebssatzung der beklagten Gemeinde die Aufgabe des Erlasses von Kanalanschlussbeitragsbescheiden übertragen worden sei, könne – so das OVG NRW - aber im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid offen bleiben, da auch dieser jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben werden müsse, weil die Beitragspflicht hinsichtlich des Niederschlagwassers nicht entstanden sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Das OVG NRW geht wohl davon aus, dass auch die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als Behörde einen Kanalanschlussbeitragsbescheid erlassen kann. Dieses muss dann aber in der jeweiligen Betriebssatzung klar und eindeutig geregelt und festgelegt sein. Ist dieses der Fall, so kann der Beitragsbescheid dann nicht mehr durch den Bürgermeister der beklagten Gemeinde erlassen werden.

Az.: II/2 24-21 qu/hu

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