Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 368/2015 vom 13.05.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufgabe eines öffentlichen Kanals

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: 15 A 982/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gemeinde berechtigt ist, einen öffentlichen Kanal aufzugeben und stillzulegen und die Grundstückseigentümer (Anschlussnehmer) verpflichtet werden können, ihr Grundstück an einen anderen, vorhandenen öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße vor den Grundstücken anzuschließen.

Nach dem OVG NRW kann sich eine Gemeinde im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens dazu entscheiden, einen öffentlichen Kanal, der zudem noch über private Grundstücke verläuft, aufzugeben. Dieses gelte insbesondere, wenn der stillzulegende Kanal nachweisbar zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet sei und damit die Grenze zur Funktionsunfähigkeit erreicht habe. In diesem Fall könne die Gemeinde die Grundstückseigentümer auffordern, ihre Grundstücke an einen anderen öffentlichen Kanal in einer öffentlichen Straße anzuschließen. 

Auch wenn für ein Grundstück die Möglichkeit bestehe, dass an zwei öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden könne, sei die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage befugt, sich dafür zu entscheiden, einen öffentlichen Abwasserkanal stillzulegen. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Dieses sei vorliegend aber nicht  der Fall, weil der öffentliche Kanal, der über private Grundstücke verlaufe, die Grenze der Funktionstüchtigkeit erreicht habe, während der öffentliche Kanal in der öffentlichen Straße noch funktionstüchtig sei und selbst mittelfristig keine Sanierungsarbeiten in sog. offener Bauweise (Austausch des öffentlichen Kanals mit Straßenaufbruch) erforderlich seien.  

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass die Frage nach der Unzumutbarkeit von Anschlusskosten nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten sei. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stünden. Insoweit sei nicht erkennbar, dass dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen würden.

Dies gelte auch im Hinblick auf den notwendigen Einbau von Abwasser-Hebeanlagen für die insgesamt neun betroffenen Grundstücke, wenn diese nunmehr an den öffentlichen Abwasserkanal in der öffentlichen Straße angeschlossen würden.  Insoweit folgte das OVG NRW dem Vortrag des Klägers nicht, dass durch eine Tieferlegung des öffentlichen Kanals mit Mehrkosten in Höhe von 60.000 Euro, die Abwasser-Hebeanlagen nicht erforderlich sein würden.

Az.: II/2 24-60

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