Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 314/2012 vom 18.05.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserpflicht für Regenwasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.04.2012 (Az.: 15 A 1407/11 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser von der Gemeinde nicht erteilt werden muss, wenn das Grundstück an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen werden kann und die Gemeinde den Regenwasserkanal gebaut hat, um das Regenwasser von dem privaten Grundstück zu übernehmen. In diesem Fall ist es ermessenfehlerfrei, wenn die Gemeinde die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW ablehnt (so auch bereits für den Mischwasserkanal: OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.2011 — Az.: 15 A 854/10 — und 01.09.2010 — Az.: 15 A 1636/10 — sowie 23.06.2010 — Az.: 15 A 2244/09).

Auch der Einwand der öffentliche Regenwasserkanal sei zu klein greift nach dem OVG NRW nicht durch, denn in diesem Fall ist die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde gehalten, den öffentliche Regenwasserkanal zu vergrößern, damit sie die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß erfüllen kann und sie anderenfalls Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 — Az.: 15 A 854/10 — abrufbar unter: www.nrwe.de)

Az.: II/2 24-30

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search