Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 431/2008 vom 18.06.2008

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwassereinleitung ohne Rohr

Das OVG NRW hat in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 05.11.2007 (Az.: 9 A 4433/05; abrufbar unter www.nrwe.de) erstmalig entschieden, dass auch die Einleitung von Niederschlagswasser (Regenwasser) in die öffentliche Abwasseranlage, die nicht über ein Abwasserrohr erfolgt, sondern über die Ausnutzung eines Gefälles gebührenpflichtig ist. Es reicht damit aus, wenn der Gebührenpflichtige unter Ausnutzung geographischer Gegebenheiten über befestigte Flächen auf dem Grundstück, dem Bürgersteig und/oder der Straße letzten Endes das Niederschlagswasser (etwa über das Straßengully) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese sog. mittelbare Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage satzungsrechtlich von der Stadt oder Gemeinde in der Abwassergebührensatzung als gebührenpflichtiger Tatbestand geregelt worden ist.

Damit hat das OVG NRW nunmehr klargestellt, dass eine Gemeinde satzungsrechtlich die nicht leitungsgebundene (mittelbare) Ableitung von Regenwasser (etwa über Straßengullys) in die öffentliche Abwasseranlage gebührenpflichtig stellen kann. Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass auch in § 5 Abs. 1 der Muster-Abwassergebührensatzung ausdrücklich die leitungsgebundene (unmittelbare) und die nicht leitungsgebundene (mittelbare) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage als Benutzung und damit als gebührenpflichtig geregelt worden ist. Wird damit die nicht leitungsgebundene Ableitung von Niederschlagswasser (Regenwasser) von privaten Grundstücken als gebührenpflichtiger Tatstand in der Abwassergebührensatzung geregelt, so muss ein Grundstückseigentümer z.B. für eine Garagenzufahrt mit Gefälle zur Straße die Regenwassergebühr entrichten, weil dann von dieser befestigten Fläche oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Rein praktisch gesehen kann ein Gefälle einer Garagenzufahrt z.B. durch eine Wasserwaage festgestellt werden. Es kann aber auch ein Eimer Wasser auf der Garagenzufahrt ausgekippt werden, um damit ein Regenereignis zu simulieren. Läuft das Wasser dann auf die Straße und dort über das Straßengully in die öffentliche Abwasseranlage (Regenwasserkanal oder Mischwasserkanal), so wird diese benutzt und die Gebührenpflicht für die Fläche der Garagenzufahrt bei einsprechender satzungsrechtlicher Regelung ausgelöst.

Az.: II/2 24-21

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