Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 483/2009 vom 11.08.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserbeseitigungspflicht

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.6.2009 (Az.: 15 A 1187/09) klargestellt, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW). Die erste Voraussetzung ist, dass gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis geführt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem privaten Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht die Gemeinde. Zweite Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) freistellt.

Az.: II/2 24-30 qu/qu

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