Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 201/2006 vom 02.02.2006

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserabgabe und Fremdwasser

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 09.11.2005 (Az.: 9 A 2917/02) entschieden, dass eine Abgabesatzermäßigung gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 Abwasserabgabengesetz des Bundes nicht schon dann versagt werden kann, wenn ein bestimmtes Maß der Verdünnung des Abwassers durch Fremdwasser (hier: ein 200 %iger übersteigender Fremdwasserzuschlag) festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem OVG NRW ein Kausalitätsnachweis erforderlich, dass die Einhaltung der Anforderungswerte durch (regelwidrige) Verdünnung erreicht worden ist.

Eine generalisierende Aussage, wonach nach einem bestimmten Fremdwasserzuschlag im Abwasser von einem Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. zum Stand der Technik ausgegangen werden muss, ist nach dem OVG NRW der einschlägigen Fachliteratur nicht zu entnehmen. Für die Beantwortung der Frage, wann Anforderungswerte durch eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand widersprechende Verdünnung erreicht worden sind, ist nach dem OVG NRW die Öffnung für eine Einzelfallbetrachtung geboten. Dabei sind die unterschiedlichen Ursachen des Eindringens von Fremdwasser in eine Kanalisation sowie die technischen und wirtschaftlichen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten für die Vermeidung desselben in den Blick zu nehmen.

Das OVG führt im Wesentlichen aus, dass sowohl das bayerische als auch das baden-württembergische Landesrecht einen Kausalitätsnachweis dahin einfordern, dass im Falle des Überschreitens des zulässigen Fremdwasseranteils die Entscheidung über die Abgabesatzermäßigung von einem gesondert zu ermittelnden Anforderungswert abhängig gemacht wird. Auf der Grundlage dieses Regelungsverständnisses könne die bislang praktizierte Vorgehensweise in NRW nicht gebilligt werden, wonach bei Überschreitung eines 200-%igen Fremdwasserzuschlags immer die Abgabesatzermäßigung versagt werde.

Im Übrigen fehle es an jeglicher durch nachvollziehbarer Tatsachengrundlagen gestützter Darlegung, dass im zu entscheidenden Fall überhaupt eine den allgemein anerkannten Regeln bzw. dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung des Abwassers stattgefunden habe bzw., dass die Einhaltung der Mindestanforderung durch eine regelwidrige Verdünnung des Abwassers erreicht worden sei. Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik seien diejenigen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt seien und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt hätten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.1996 – Az.: 4 B 175.96 – NVwZ-RR 1997, S. 214). Unter dem Stand der Technik sei der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu verstehen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet seien (vgl. § 7 a Abs. 5 WHG).

Es sei nicht aufgezeigt worden, dass es überhaupt eine fachlich fundierte Aussage gebe, wonach generell – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – ab einem bestimmten Fremdwasserzuschlag im Abwasser von einem Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. zum Stand der Technik ausgegangen werden könne. Eine einheitliche normative Vorgabe existiere in der Bundesrepublik Deutschland und auch innerhalb von NRW hierzu nicht. In einigen Bundesländern bestünden Regelungen, die den zulässigen Fremdwasserzuschlag im Abwasser mehr oder weniger konkret bestimmen würden. Dabei würden unterschiedliche Werte als zulässig angesehen bzw. teilweise (Sachsen) die Einhaltung der Regeln der Technik für jeden Einzelfall separat festgelegt. Andere Bundesländer (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin) verfügten hingegen über keinerlei Regelung. Schließlich ließen wiederum andere Bundesländer (Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) den Fremdwasserzuschlag bei der Gewährung der Abgabesatzreduzierung völlig unberücksichtigt. Eine diesbezügliche generalisierende Aussage zum Stand der Technik bzw. zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei daher der Fachliteratur nicht zu entnehmen. Außerdem hänge die Höhe des Fremdwasseranteils im Abwasser von Kläranlagen maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls im Einzugsgebiet der jeweiligen Kläranlage ab. Insbesondere seien die Niederschlagsmengen und im Zusammenhang damit die Bodenbeschaffenheit, der Grundwasserspiegel und andere hydrologische und topographische Verhältnisse sowie die Kanalbeschaffenheit entscheidend.

Angesichts der unterschiedlichen Ursachen des Eindringens von Fremdwasser in eine Kanalisation seien naturgemäß auch die technischen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten für die Vermeidung desselben von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Bei diesem Befund sei zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass die Festlegung eines Standes der Technik nach dem Wortlaut des § 7 a Abs. 5 WHG auch den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen beachten müsse. Dementsprechend sei für die gesetzeskonforme Beantwortung der Frage, wann Anforderungswerte durch eine dem Stand der Technik bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechende Verdünnung erreicht worden seien, die Öffnung für eine Einzelfallbetrachtung geboten. Gemessen an den vorbeschriebenen, im Einzelfall in den Blick zu nehmenden Besonderheiten sei hier nicht im Ansatz – wie dies zumindestens erforderlich wäre – dargelegt worden, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen im Fall der beklagten Gemeinde auf einer regelwidrigen Verdünnung des Abwassers beruhe, d.h. der konkrete Kausalitätsnachweis (Nachweis der Ursächlichkeit) sei konkret nicht geführt worden.

Az.: II/2 24-40 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search