Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 210/2010 vom 13.04.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 20.01.2010 (Az. 9 A 3055/08) entschieden, dass eine Abgabeermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Abwasserabgabengesetz nur dann gewährt werden kann, wenn der Einleiter den Nachweis erbracht hat, dass er ganzjährig die in der Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen einhält.

In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Gemeinde auf ihrer Kläranlage eine Regenwasserbehandlungsanlage. Wegen hoher Zuflüsse aus der Kanalisation kam es im Veranlagungsjahr zu Abschlägen von ungeklärtem Schmutzwasser in diese Regenwasserbehandlungsanlage. Dieses Abwasser floss erst hinter der Probenahmestelle in den aus der Kläranlage fließenden Strom des gereinigten Abwassers und wurde anschließend insgesamt in ein Gewässer eingeleitet. Im Nachhinein ließ sich nicht mehr feststellen, dass die nach der Abwasserverordnung maßgeblichen Werte für den gesamten Abwasserstrom im Veranlagungsjahr tatsächlich eingehalten worden waren, weil Teile des Abwassers an der bescheidmäßig vorgesehenen Probenahmestelle vorbei geleitet wurden. An der Probenahmestelle wurden die Werte eingehalten, eine weitere Messung an anderer Stelle hatte jedoch nicht stattgefunden.

Auf dieser Grundlage hat das OVG NRW eine Beweislast-Entscheidung getroffen. Nach dem Prinzip der Beweislast gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass jede Partei die Beweislast für die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsvorschrift trägt. In der Regel muss also die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, gegen den sich die Klage richtet, nachweisen, der Bürger dagegen die Ausnahmetatbestände, nach denen dennoch ein Eingriff rechtswidrig sein kann.

Die einleitende Gemeinde konnte hier nach dem OVG NRW nicht positiv nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erfüllt waren. Denn nur wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen (ganzjähriges Einhalten der Werte für den tatsächlich eingeleiteten Gesamtabwasserstrom) vorliegen, können die Rechtsfolgen (hier: Ermäßigung des Abgabesatzes) eintreten.

Az.: II/2 24-40

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