Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 145/2000 vom 05.03.2000

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abfallverwertung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat sich in einem Urteil vom 10.12. 1999 (Az.: 21 A 3481/96) zu dem Begriff der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geäußert. In dem Gerichtsverfahren ging es um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG). Soweit in einer genehmgiungsbedürftigen Anlage Abfälle verwertet werden sollen, dürfen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den Vorschriften, die insoweit einzuhalten sind, gehören auch die in den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG geregelten Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft. Der Anlagenbetreiber hat hiernach insbesondere die Pflicht, Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.

Eine Verwertung von Abfällen ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.

Nach dem OVG NRW gehört zur Ordnungsgemäßheit der Verwertung auch die Einhaltung des in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG geregelten Grundsatzes, daß bei der stofflichen Verwertung nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der (Entsorgungs-)Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegen darf. Dieser Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme kann bei einer Anlage nach dem OVG NRW nur dann erreicht werden, wenn für die in der Anlage angenommenen, bearbeiteten und dann zu veräußernden Stoffe (Abfälle zur Verwertung) eine zu befriedigende Nachfrage durch Abnehmer besteht. Fehlt es hieran, kann der in § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG geregelte Hauptzweck der stofflichen Verwertung und damit der in der Vorschrift geregelte gesetzliche Grundsatz nicht verwirklicht werden. Dieser steht dann der Genehmigungsfähigkeit der Anlage entgegen. In Fällen, in denen eine Marktfähigkeit und eine Marktgängigkeit als nicht gesichert anzusehen ist, können als Nebenbestimmung in der immissionschutzrechtlichen Genehmigung folgende Pflichten aufgenommen werden: Vorherige behördliche Einzelprüfung, repräsentative Deklarationsanalyse, Nachweis des Verbleibs der Stoffe nach erfolgter Aufbereitung, Nachweis über die Getrenntlagerung und getrennte Aufbereitung und eine vorherige behördliche Zustimmung vor der Weitergabe.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, daß die Schadlosigkeit der Verwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz3 KrW-/AbfG bedeutet, daß nach Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein dürfen. Hierzu gehört insbesondere, daß keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen darf. Dabei ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG, daß es beim Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG um die Umweltverträglichkeit der Verwertung geht. Wenn die beabsichtigte Verwertung der Abfälle im Hinblick auf die in § 5 Abs. 5 Satz 2 KrW-/AbfG genannten Kriterien weniger umweltverträglich ist als eine Beseitigung der Abfälle, ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift zu erwarten.

Aus dem Urteil des OVG NRW vom 10.12.1999 (Az.: 21 A 3481/96) kann insbesondere entnommen werden, daß in einer Anlage nur solche Abfälle zur stofflichen Verwertung angenommen und bearbeitet werden dürfen, die zu einem Produkt führen, daß marktfähig und marktgängig ist, d.h. für das nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht.

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Geschäftsstelle eine vom Abfallbesitzer/-erzeuger vorgegebene Verwertung von Abfällen in einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG auf der Grundlage des Urteil des OVG NRW vom 10.12.1999 auch dahin hinterfragt werden, ob die in einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage zur stofflichen Verwertung angenommenen und bearbeiteten Abfälle, zu einem Produkt führen, daß marktfähig und marktgängig ist, d.h. für das nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht.

Az.: II/2 31-02-7

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