Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 626/2013 vom 03.07.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zur abfallrechtlichen Fachaufsicht

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.02.2013 (Az.: 15 A 2052/12; abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass ein Kreis nicht befugt ist, gegenüber einer kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde Anordnungen zu erlassen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreffen (§§ 17, Abs. 1 , 20 KrWG i.V.m. § 5 Abs.1, Abs. 2, Abs. 6 Lab fG NRW).

Nach dem OVG NRW ergibt sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1 Kreisordnung NRW, dass niemand in eigener Sache hoheitliche Befugnisse haben soll, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei der „eigenen Sache“ um eine Angelegenheit handelt, die einer Behörde zur Wahrnehmung im öffentlichen Interesse übertragen worden ist.

Vor diesem Hintergrund liegt nach dem OVG NRW eine Betroffenheit des Kreises in „eigener Sache“ darin, dass sowohl der Kreis als auch die kreisangehörige Stadt bzw. Gemeinde nach dem Landesabfallgesetz NRW beide öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind. So sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW für das Einsammeln und Befördern der Abfälle zuständig. Die Kreise sind für die Endentsorgung der Abfälle zuständig § 5 Abs. 1, Abs. 2 LAbfG NRW). Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW die von ihnen im Rahmen ihrer Abfallentsorgungspflicht eingesammelten Abfälle dem Kreis zur Endentsorgung durch Beseitigung bzw. Verwertung zu übergeben.

Eine Interessenkollision liegt nach dem OVG NRW dann nicht mehr vor, wenn die zuständige Bezirksregierung gegenüber der kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht (hier: gesetzeskonforme Überlassung der durch die Gemeinde eingesammelten Abfälle an den Kreis) tätig wird.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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