Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 338/2018 vom 09.05.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zum Widerruf einer Freistellung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.12.2017 (Az.: 15 A 1357/17 - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Freistellungsentscheidung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW), die mit einem Widerrufsvorbehalt der Gemeinde versehen worden ist, von der Gemeinde auch widerrufen werden kann. Der Kläger hat — so das OVG NRW - auch keinen Bestandschutz für seine seit dem Jahr 1963 bestehende Entwässerungsanlage.

Die Gemeinde könne auch im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht einen vorhandenen öffentlichen Kanal verlängern, so dass das klägerische Grundstück nunmehr an diesen öffentlichen Regenwasserkanal anzuschießen sei. Dabei sei der öffentliche Kanal hier auf einer Länge von ca. 160 m verlängert worden und erschließe damit mehrere Grundstücke, was im öffentlichen Interesse liege, denn der Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation diene dazu, Wasserschäden an Nachbargrundstücken durch Überschwemmungen zu vermeiden. Ebenso würden dadurch Überschwemmungen auf öffentlichen Verkehrsflächen verhindert.  

Für die Geltendmachung des Anschluss- und Benutzungszwanges bedarf es nach dem OVG NRW auch keiner konkreten Gefahrenlage im Hinblick auf die Überschwemmung von Nachbargrundstücken oder Straßenflächen durch abfließendes Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen, denn dieses ist nach dem OVG NRW keine Voraussetzung für die Ablehnung der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht und ebenso ist dieses keine Voraussetzung für den Erlass eines Anschlussaufforderung. 

Die vom Kläger bezifferten Anschlusskosten an den öffentlichen Regenwasserkanal in Höhe von 30.000 € sah das OVG NRW durch diesen als nicht belegt an, wobei das OVG NRW in Anknüpfung an seiner ständige Rechtsprechung darauf hinweist, dass Anschlusskosten in Höhe von 25.000 € grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.  

Im Übrigen sah das OVG NRW kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anschlusskosten außer Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks standen. Hinzu kam, dass der Kläger auch Mieteinnahmen erzielte. Das OVG NRW stellt auch klar, dass die zu zahlenden Kanalanschlussbeiträge von vornherein keine Anschlusskosten bezogen auf den technischen Anschluss des Grundstücks an den öffentliche Abwasserkanal sind und deshalb bei der Unzumutbarkeits-Betrachtung außer Betracht bleiben, weil mit dem Kanalanschlussbeitrag lediglich der wirtschaftliche Vorteil für das Grundstück abgegolten wird. 

Auch der Einwand des Klägers, dass der öffentlichen Regenwasserkanal zu klein dimensioniert sei, vermag ein Recht des Klägers auf Nichtanschluss nicht zu begründen, weil nach dem OVG NRW bei Kapazitätsproblemen im öffentlichen Kanalnetz die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde eine Kapazitätsanpassungspflicht hat ( so bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.09.2016 — Az.: 15 A 2112/15 — und 06.10.2015 — Az.: 15 A 1865/15 - ; 17.04.2012 — Az.: 15 A 1407/11 und vom 16.11.2011 — Az.: 15 A 854/10). 

Ebenso hat das OVG NRW den weiteren Einwand des Klägers nicht gelten lassen, dass er das Niederschlagswasser von seinem Grundstück jetzt hangaufwärts dem öffentlichen Regenwasserkanal zuführen muss und dabei einen Höhenunterschied von 1,80 m zu überwinden habe. Nach dem OVG NRW kann dieser Höhenunterschied auch mit Hilfe technischer Vorkehrungen wie Pumpen überwunden werden. Der Kläger habe außerdem - so das OVG NRW - nicht vorgetragen, dass eine solche technische Vorkehrung im konkreten Fall technisch unmöglich sei. Insoweit sei die beklagte Gemeinde auch nicht gehalten, eine andere technische Entwässerungsvariante zu wählen.

Az.: 24.1.1

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