Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 521/2014 vom 01.08.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zum Wasseranschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.06.2014 (Az.: 15 A 2048/13) entschieden, dass es bei der Veranlagung zu einem Wasseranschlussbeitrag bezogen auf ein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern auf den Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertig gestellten Anlage mit der erteilten Baugenehmigung ankommt.

Für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich kommt es nach dem OVG NRW danach weder allein auf eine Baulast noch alleine auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugenommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 07.02.2006 — Az. 15 A 3734/03). Hieraus folgt nach dem OVG NRW, dass bei der Hinzunahme von Grundstücksflächen bei einem Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich so lange keine Festsetzungsverjährung eintreten kann bis festgestellt worden ist, dass die fertiggestellte Anlage mit der erteilten Baugenehmigung im Einklang steht.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Für Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist in der langjährigen, beitragsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese kein Bauland sind. Für Außenbereichsgrundstücke kann daher die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und der dafür erforderliche wirtschaftliche Vorteil erst dann als gesichert anerkannt werden, wenn die vorhandenen Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen und —im Falle der Erweiterung baulicher Anlagen — die neue wirtschaftliche Einheit festgestellt werden kann und zwar durch Prüfung, in welchem Umfang die verwirklichte Bausubstanz in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung geschaffen worden ist. Dieser Zeitpunkt ist dann auch maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsverjährung bezogen auf die Erhebung des Beitrags.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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