Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 442/2007 vom 21.06.2007

Oberverwaltungsgericht NRW zum Straßenseitengraben als Kanal

Das OVG NRW hat sich in einem Urteil vom 12.12.2006 (Az. 15 A 2173/04) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Kanalanschlussbeitragspflicht nach § 8 KAG NRW auch dann entstanden sein kann, weil ein Straßenseitengraben zur Niederschlagswasserbeseitigung von privaten Grundstücken genutzt worden ist und deshalb als Teil der gemeindlichen Gewässeranlage anzusehen war, mit der Folge, dass die aktuell geltend gemachte Beitragspflicht für einen neu gebauten Regenwasserkanal verjährt ist.

Das OVG NRW führt hierzu aus, dass ein Straßenseitengraben, in den Niederschlagswasser von angrenzenden Privatgrundstücken eingeleitet wird, ein Gewässer ist (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW).

Wasserrechtliche Gründe schließen nach dem OVG NRW nicht aus, dass ein Gewässer zugleich ein Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage sein kann (so genannte 2-Naturen-Theorie; vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 8. - 11.74-, BVerwGE 49, 301 (303 f.); zum Verlust der Gewässereigenschaft durch Absonderung vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt durch Verrohrung (vgl. Urteil vom 31.10.1975-IV C 43.73-, BVerwGE 49, 293(299 f.).

Jedoch erfordert der Begriff der öffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, dass ein Gewässer technisch in die gemeindliche (Entwässerungs-)Einrichtung integriert ist. Wenn aber das aufgenommene Abwasser (hier: Niederschlagswasser) – so das OVG NRW – lediglich ohne irgendeine abwassertechnische Behandlung durch die Gemeinde unterhalb der Einleitungsstelle dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, kann das Gewässer nicht Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.1989, Az. 2 A 149/85-, ZfW 1990, Seite 419; OVG NRW, Urteil vom 14.09.1977 - II A 700/72-, OVGE 33, 122, jeweils zum Begriff der öffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung im Sinne des Benutzungsgebührenrechts).

Weil in dem OVG NRW entschiedenen Fall der Straßenseitengraben das Niederschlagswasser von privaten Grundstücken ohne weitere (abwassertechnische) Behandlung in einen anderen Bach überführte, lag nach dem OVG NRW kein Straßenseitengraben als Gewässer vor, der Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war. Vor diesem Hintergrund entstand die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW erstmalig dadurch, dass vor dem klägerischen Grundstück ein Regenwasserkanal für die Ableitung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken gebaut und in Betrieb genommen worden ist.

Az.: II/2 24-21 qu/ko

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