Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 138/2001 vom 20.02.2001

Oberverwaltungsgericht NRW zum "Preußen-Park Münster"

Das OVG NRW hat in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit Urteil vom 07. Dezember 2000 (Az.: 7a D 60/99) den Bebauungsplan "Preußen-Park" der Stadt Münster für nichtig erklärt.

Die Stadt Münster hatte im Dezember 1998 den Bebauungsplan "Preußen-Park" mit folgendem Inhalt beschlossen: Sondergebiet "Sport, Münsterland-Stadion" für das bestehende "Preußen-Stadion"; Sondergebiet "Einkaufszentrum" mit Einzelhandelsflächen von max. 25.000 qm Verkaufsfläche, max. 5.000 qm Geschoßfläche für endverbraucherorientierte Dienstleistungen und 1.500 qm Geschoßfläche für Büronutzung. Der Standort liegt ca. 2 km vom eigentlichen Stadtzentrum Münsters entfernt. Nach dem Vorbild des sog. "Uetrechter Modells" verkaufte die Stadt Münster im Jahr 1999 ihr mit dem Einkaufszentrum überplantes Grundstück an die Firma ECE. Die Firma ECE verpflichtete sich, als Gegenleistung das "Preußen-Stadion" zu einem bundesligatauglichen "Münsterland-Stadion" umzubauen. Der Wert dieser Gegenleistung wurde mit ungefähr 50 Mio. DM angesetzt.

An dem Bebauungsplan wurde vielfach Kritik geübt, unter anderem auch von den Umland-Kommunen. Vor allem wurde geltend gemacht, das Einkaufszentrum sei von der Stadt Münster nur deshalb beschlossen worden, um den bundesligareifen Ausbau des "Preußen-Stadions" durch die Firma ECE zu ermöglichen.

Obwohl durch die Verknüpfung mit der Sanierung des "Preußen-Stadions" gewichtige Zweifel daran bestanden, ob der Bebauungsplan im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, hat das OVG diese städtebauliche Rechtfertigung noch als gegeben angesehen. Der Bebauungsplan stelle keine rein privatnützige Planung dar. "Die mit dem Bebauungsplan ausdrücklich verfolgten Anliegen, einen Schwerpunkt für sportliche Einrichtungen mit regionalem Einzugsbereich durch den Umbau des "Preußen-Stadions" zu einem "Münsterland-Stadion" zu entwickeln und die Ergänzung des vorhandenen Einzelhandelsangebots der Stadt Münster durch die Errichtung eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrums zu befördern, sind durchaus beachtliche städtebauliche Belange, die die Planung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigen". Daß die Planung auch dem privaten Wunsch des Investors, ein Einkaufszentrum zu errichten, Rechnung trage, stelle die Planrechtfertigung nicht in Frage. Den Argumenten, die städtebaulichen Zielvorstellungen seien nur vorgeschoben worden, ist das OVG somit nicht gefolgt. Im Ergebnis ist das OVG somit der Behauptung nicht gefolgt, die Stadt Münster habe "Hoheitsrechte verkauft", also den Bebauungsplan "Einkaufszentrum" nur als Gegenleistungen für die Stadioninvestitionen der Firma ECE beschlossen.

Das OVG ist auch nicht dem Argument der Kritiker gefolgt, der Bebauungsplan verstoße gegen die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), insbesondere verstoße er gegen die Forderung von § 24 Abs.. 3 Landesentwicklungsprogramm, wonach Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe nur ausgewiesen werden sollen, soweit die vorgesehenen Nutzungen räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Das OVG gibt insoweit den Kommunen eine wesentlich weitergehende Planungsfreiheit als der nordrhein-westfälische Einzelhandelserlaß (Erlaß vom 07.05.1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben (Ministerialblatt 1996, S. 922)).

Diese sehr zurückhaltende Argumentation des OVG bringt letztlich die Gefahr, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung) im Fall einer gerichtlichen Prüfung weitgehend leerläuft.

Die Nichtigkeit des Bebauungsplans wurde vom OVG schließlich lediglich wegen vorliegender Abwägungsmängel ausgesprochen. Die Stadt Münster habe sich keine hinreichende Klarheit über die städtebaulichen Auswirkungen des Einkaufszentrums verschafft. Dies verstoße gegen § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung. Außerdem habe die Stadt den Verkehrsauswirkungen des Vorhabens nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Schließlich habe die Stadt auch die schutzwürdigen Belange der benachbarten Wohnbevölkerung, vor unzumutbaren Sportlärm-Immissionen verschont zu bleiben, nicht in ausreichendem Maße in die Abwägung eingestellt.

Das Vorhaben "Preußen-Park" hatte insbesondere deshalb für größeres Aufsehen gesorgt, weil das damals noch für die Landesplanung zuständige Umweltministerium für das Vorhaben grünes Licht gegeben hatte, obwohl das Projekt nach Ansicht vieler gegen den NRW-Erlaß zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben verstieß. Der damalige Ausschuß für Landesplanung und Ausschuß für Verkehr und Strukturpolitik des Städte- und Gemeindebunds NRW hat gegen die Entscheidung des Umweltministeriums protestiert und gefordert, daß das landesplanerische Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte den Siedlungsschwerpunkten räumlich und funktional zuzuordnen, nicht bloß für Mittelzentren und Grundzentren durchgesetzt werden müsse, sondern auch für Oberzentren.

Az.: II

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