Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 482/2009 vom 13.08.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zum Nichtanschluss an den Kanal

Das OVG NRW hat in jetzt bekannt gewordenen Beschlüssen aus dem Jahr 2008 herausgestellt, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf hat, eine Kleinkläranlage auf seinem Grundstück zur Abwasserbeseitigung betreiben zu können. In einem Beschluss vom 01.07.2008 (Az.: 15 A 1331/08) stellt das OVG NRWheraus, dass nach der Kommunalabwasserverordnung NRW keine Wahlmöglichkeit des Grundstückseigentümers zwischen einem Anschluss an den öffentlichen Kanal oder dem Betrieb einer Kleinkläranlage auf seinem Privatgrundstück besteht. Nach § 4 der Kommunalabwasser-Verordnung NRW (GV NRW 1997, Seite 372, zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 05.04.2005 — GV NRW 2005, Seite 332) ergibt sich vielmehr — so das OVG NRW —, dass die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12.1998 und mit bis 10.000 Einwohnern bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten hatten.

 

Diese Verpflichtung entfällt nur für im Außenbereich gelegene Grundstücke, wenn die untere Wasserbehörde des Kreises die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW freistellt. Die zuständige Behörde könne die Gemeinde dann von der Abwasserbeseitigungspflicht freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes (der Gemeinde) nicht angezeigt sei, und der Grundstückseigentümer u. a. eine Abwasserbehandlungsanlage betreibe, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspreche. § 4 der Kommunalabwasser-Verordnung NRW begründet somit nach dem OVG NRW nur Pflichten der abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden und beinhaltet keine Rechte der Grundstückseigentümer auf eine private Grundstücksentwässerung mittels einer Kleinkläranlage.

 

Ebenso hat das OVG NRW mit Beschluss vom 14.03.2008 (Az.: 15 A 480/08) klargestellt, dass die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, auf welcher die Kommunalabwasser-Verordnung NRW beruht, keine Pflicht der Gemeinde begründet, den Bau einer öffentlichen Kanalisation und ein daran anknüpfendes Anschlussverlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer zu unterlassen.

 

Im Jahr 2009 hat das OVG NRW mit Beschluss vom 21.04.2009 (Az.: 15 B 416/09) außerdem klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer sich nicht auf § 53 Abs. 1 d Landeswassergesetz NRW berufen kann, wenn bereits eine öffentliche Kanalisation auf seinem Grundstück gebaut worden ist. Nach § 53 Abs. 1 d LWG NRW sind andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wenn die Einrichtung einer (öffentlichen) Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Nach dem OVG NRW spielt diese in § 53 Abs. 1 d LWG NRW getroffene Regelung keine Rolle, wenn eine öffentliche Kanalisation durch die Gemeinde gebaut ist, denn dann könne der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Kanal auch durchgesetzt werden.

 

Insoweit kann aus § 53 Abs. 1 d LWG NRW folglich kein Anspruch des Grundstückseigentümers hergeleitet werden, sich nicht an einen gebauten öffentlichen Abwasserkanal der Gemeinde anschließen zu müssen. Es gibt auch keinen Anspruch darauf eine eigenständige Abwasserbeseitigung z. B. mit Kleinkläranlagen durchführen zu können. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 1 d LWG NRW (LT-Dr. 14/5589) sollte den Gemeinden die Entscheidungsfreiheit ermöglicht werden, individuelle oder andere geeignete kostengünstigere Abwasserbeseitigungssysteme mit gleichem Umweltschutzniveau wie einer öffentlichen Kanalisation zulassen zu können, wenn die Einrichtung einer Kanalisation durch übermäßige Kosten oder geringen Nutzen für die Umwelt nicht gerechtfertigt ist. Entscheidungsbefugt ist hier allerdings allein die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht, d. h. ein Rechtsanspruch des einzelnen Grundstückseigentümers ist in § 53 Abs. 1 d LWG NRW nicht enthalten und damit auch nicht geschaffen worden (vgl. hierzu Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Loseblattkommentar, § 53 LWG NRW, Rz. 116).

 

Az.: II/2 24-30 qu/ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search