Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 438/2009 vom 23.07.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zum Nachsortieren von Restmüll

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 8.7.2009 (Az.: 20 B 180/08) nochmals bestätigt, dass das Nachsortieren von Restmüll, der bereits in ein Restmüllgefäß eingeworfen worden ist, durch die Stadt/Gemeinde nicht verboten bzw. untersagt werden kann. Das OVG NRW ist damit der Beurteilung des VG Düsseldorf (Beschluss vom 22.1.2008 — Az.: 17 L 1471/07) nicht gefolgt.

 

Das OVG NRW nimmt den Rechtsstandpunkt ein, dass ein Nachsortieren von Restmüll, der bereits in ein Restmüllgefäß eingeworfen worden ist, auch durch beauftragte Dritte des Abfallbesitzers/-erzeugers nicht unzulässig ist, weil der beauftragte Dritte kein Unbefugter ist, sondern im Auftrag des Abfallbesitzers/-erzeugers tätig wird. Außerdem entstehen nach dem OVG NRW durch das Nachsortieren keine konkreten Gesundheitsgefahren für Dritte (wie z. B. Bewohner des Grundstücks oder Passanten). Eine — wie vom VG Düsseldorf — angenommene und als ausreichend angesehene abstrakte Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung reicht nach dem OVG NRW nicht aus, um das Nachsortieren von Restmüll zu untersagen (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 11.09.2008 — Az. 20 A 1661/06 — Mitteilungen StGB NRW November 2008, Nr. 671).

 

Voraussetzung für eine konkrete Gefahr ist nach dem OVG NRW, dass in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.07.2002 — Az 6 CN 8.01 -, DVBl 2002, Seite 1562). Hierfür lägen bei dem in Rede stehenden Nachsortieren des Restmülls keine aussagekräftigen Erkenntnisse, keine wissenschaftlichen Untersuchungen, keine fachlich fundierten Stellungnahmen sowie praktische Erfahrungssätze vor, die eine Gesundheitsgefahr konkret begründen könnten. Auch das Entstehen von Geruchsbelästigungen bzw. Geruchsbelastungen seien nicht erkennbar. Arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkte im Hinblick auf diejenigen Personen, die als Mitarbeiter der Drittfirma das Nachsortieren des Restmülls ausführen, können nach dem OVG NRW die Untersagungsverfügung der Stadt nicht rechtfertigen, weil diese für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen nicht zuständig ist.

Nicht erkennbar sei zudem, dass anderweitige Dritte (wie z. B. Bewohner des Grundstücks) durch so genannte Bioaerosole, die beim Durchsuchen des Restmülls freigesetzt werden, beeinträchtigt werden, zumal diese Personen (Bewohner, Passanten) nicht in gleicher Weise den Bioaerosolen ausgesetzt seien, wie diejenigen Personen, die das Nachsortieren des Restmülls tatsächlich durchführen. Im Übrigen weist das OVG darauf hin, dass auch das Witzenhausen-Institut und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, eine auf die Tätigkeiten der Sortierungsfirma zurückführbare Beeinträchtigung oder auch nur Gefährdung der Gesundheit von Dritten im Umfeld der Standorte der Restmüllbehälter sei unwahrscheinlich.

 

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

 

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 13.12.2007, Az. 7 C 42.07 -, DVbl 2008, Seite 317) und der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 08.07.2009 — Az. 20 B  180/08 — und OVG NRW, Urteil vom 11.09.2008 — Az. 20 A 1661/06) kann auf der Grundlage der zurzeit bestehenden Erkenntnislage das Nachsortieren von Restmüll, der bereits in Restmüllgefäße eingeworfen ist, durch Firmen, die vom Abfallbesitzer beauftragt werden, abfallrechtlich nicht untersagt werden. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stadt/Gemeinde mit der Regelung eines Mindest-Restmüllvolumens pro Person und Woche die Möglichkeit hat, darauf hinzuwirken, dass durch ein Nachsortieren des Inhalts von Restmüllgefäßen keine beabsichtigte Reduzierung der Gefäßvolumina der Restmüllgefäße erfolgt, die dazu führt, dass die Restmüllgefäße ihrem Fassungsvolumen nach nicht mehr ausreichend sind und dadurch eine Überbefüllung stattfindet, mit der Folge, dass Siedlungsungeziefer wie z. B. Ratten durch herausfallende Abfälle angelockt werden. Im Übrigen sollte die Stadt/Gemeinde auch darauf achten, dass das Nachsortieren des Inhaltes von Restmüllgefäßen nicht dazu führt, dass Fehlwürfe in anderen Abfallgefäßen wie z. B. der Altpapiertonne, der Biotonne oder der gelben Tonne hervorgerufen werden. Vor diesem Hintergrund ist es als vertretbar anzusehen, dass das für ein Grundstück bereit gestellte Restmüllvolumen auch bei der Beauftragung einer Firma mit der Nachsortierung des Inhaltes der Restmüllgefäße zunächst für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten unverändert beibehalten wird, d.h. keine Restmüllgefäße abgezogen oder deren Fassungsvolumen verkleinert wird. Innerhalb dieser Karenzzeit von mindestens drei Monaten kann durch die Stadt/Gemeinde dann kontrolliert werden, ob eine ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfälle erfolgt, wozu insbesondere auch gehört, dass durch das Nachsortieren des Inhaltes des Restmüllgefäßes keine Fehlwürfe in anderen Abfallgefäßen für andere Abfallfraktionen entstehen. Unabhängig davon, verbleibt es aber dabei, dass eine Verminderung des Restmüllvolumens unter das Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu zuletzt: VG Köln, Urteil vom 17.6.2008 — Az.: 14 K 1025/07 — abrufbar unter www.nrwe.de ; Mitt. StGB NRW August 2008 Nr. 494; VG Minden, Urteil vom 21.3.2005 — Az.:11 K 2354/04).

 

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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