Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 655/1999 vom 20.09.1999

Oberverwaltungsgericht NRW zum Kostenersatz nach § 10 KAG NRW

Das OVG NRW hat mit Beschluß vom 19. Juli 1999 (Az: 22 A 1799/99) einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. In diesem Verfahren hat das OVG zum Kostenersatz nach § 10 KAG NRW klargestellt, daß der Begriff "Aufwand für die Herstellung" in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW dem gleichlautenden Begriff in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW bei den Kanalanschlußbeiträgen entspricht. Für diesen Begriff "Aufwand für die Herstellung" habe das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß darunter nur die Kosten gefaßt werden können, die durch die konkrete Ausbaumaßnahme verursacht worden sind, während Kosten, die auch ohne diese Maßnahme angefallen wären, unberücksichtigt bleiben (vgl. OVG NRW, Urteil v. 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, S. 311, OVG NRW, Urteil v. 26.03.1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl 1991, S. 346; OVG NRW, Beschluß vom 02.09.1988 - 15 A 7653/95 -, nicht veröffentlicht). Demzufolge können nach dem OVG NRW die Kosten für eigenes Personal der Gemeinde, das nicht speziell für diese Maßnahme eingestellt worden ist, ebenso wenig zum Aufwand gerechnet werden wie allgemeine Verwaltungskosten oder sonstige Gemeinkosten, denn diese wären auch ohne die abzurechnende Maßnahme angefallen.

Ergänzend weist das OVG NRW darauf hin, daß diese rechtliche Betrachtungsweise für das Beitragsrecht bereits durch das Preußische OVG vorgeprägt worden sei, welches für das preußische KAG mehrfach in diesem Sinne entschieden hat. Der Landesgesetzgeber des KAG NRW hätte sich, als er den Kostenersatzanspruch für die Haus- und Grundstücksanschlüsse geregelt hat, ausdrücklich auf diese bereits zuvor ergangene Rechtsprechung bezogen und § 10 KAG NRW als "gesetzliche Klarstellung" verstanden. Hieraus folgt nach dem OVG NRW, daß auf die Ursächlichkeit der konkreten Maßnahme für die abzurechnenden Kosten abzustellen ist und für einen "betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff" kein Raum bleibt. Vor diesem Hintergrund hat das OVG NRW gleichzeitig klargestellt, daß der Rechtsprechung des Hessischen VGH (Entscheidung vom 15.12.1994 - 5 UE 2060/94 - Hessische Gemeindezeitung 1995, S. 206) nicht gefolgt wird, da sie zum hessischen Landesrecht ergangen ist.

Az.: II/2 24-25 qu/g

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